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Wer zahlt eigentlich die Rechnung bei ungenießbarem Essen?

Wenn das Essen im Restaurant nachweisbar ungenießbar ist, muss der Koch erst nachbessern, bevor die Rechnung gemindert wird.  | Foto: (Link zum Bild: http://www.pixelio.de/media/69499)© Götz Friedrich / pixelio.de / TRDrecht
  • Wenn das Essen im Restaurant nachweisbar ungenießbar ist, muss der Koch erst nachbessern, bevor die Rechnung gemindert wird.
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  • hochgeladen von Heinz Stanelle

(TRD/WID) Gäste, die im Restaurant ein ungenießbares Gericht serviert bekommen, können unter Umständen von ihrer Bestellung zurücktreten. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Mahl nachweisbar und objektiv, das heißt, nicht nach persönlichem Geschmack, nicht ordentlich zubereitet ist. Einwände dieser Art sind gerechtfertigt, wenn eine Speise etwa versalzen, roh oder angebrannt ist. In dem Fall muss der Kunde unverzüglich handeln, denn erst essen und im Nachhinein beschweren, ist unzulässig, berichten die Rechtschutz-Experten einer Versicherung zu einem Gerichtsurteil (LG Freiburg, Az. 3 S 85/71).Dem Wirt muss im Beschwerdefall eine Möglichkeit zum Nachbessern eingeräumt werden, und das binnen einer angemessenen Frist. Erst wenn dieser zweite Versuch auch die Erwartung eines ordnungsgemäßen Essens verfehlt, kann der Kunde von seiner Bestellung Abstand nehmen. Ein Ausnahmefall sind Fremdkörper, etwa Insekten, in der Speise. Dann bedarf es auch keiner Nachbesserungschance. Der Gast zahlt jedoch grundsätzlich für sonstigen Verzehr neben dem beanstandeten Gericht.

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