Gesundheitsamt informiert
Vorgehen bei einrichtungsbezogener Impfpflicht

Foto: mak (Symbolbild)

Offenburg (st). Beschäftigte von beispielsweise Kliniken, Pflegeheimen, Arztpraxen und Rettungsdiensten müssen nach dem Bundesgesetz „zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19“ bis zum Ablauf des 15. März ihrem Arbeitgeber einen Nachweis über eine abgeschlossene Impfung, einen Genesenennachweis, oder ein ärztliches Attest, dass sie nicht geimpft werden können, vorlegen.

Prüfung der Nachweise

Arbeitgeber haben das zuständige Gesundheitsamt zu informieren, wenn die Nachweise nicht fristgerecht vorgelegt werden oder Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit der vorgelegten Nachweise bestehen. Dieses prüft dann im Einzelfall und entscheidet, ob und welche Maßnahmen ergriffen werden müssen.

Ermessensspielräume nutzen"

„Bei der Umsetzung der Impflicht werden wir unsere Ermessensspielräume mit Augenmaß und unter angemessener Berücksichtigung der Belange der betroffenen Personen und Einrichtungen nutzen“ erklärt Evelyn Bressau, Leiterin des Gesundheitsamts des Ortenaukreises. „Natürlich werden wir die Einrichtungen und betroffenen Personen vor arbeitsrechtlich relevanten Entscheidungen rechtzeitig angehört“, so Bressau, die betont, dass bis zu einer Entscheidung des Gesundheitsamts, die jeweiligen Mitarbeitenden weiterbeschäftigt werden dürfen. „Diese Botschaft ist wichtig für die Einrichtungen, Unternehmen und die Beschäftigten“.

Bei Unsicherheiten zum Immunitätsnachweis gibt es auf der Homepage des Landratsamtes unter der Rubrik „Arbeitgeber & Arbeitnehmer“ ein Flussschema, mit dem sich leicht überprüfen lässt, ob die Vorgaben der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach der COVID-19 Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung erfüllt sind.

„Auch ein ärztliches Attest, das die Impfunfähigkeit attestiert, ist ausreichend, damit die Einrichtungen den jeweiligen Mitarbeitenden nicht melden müssen“, informiert Bressau. „Nur wenn Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit des Attests bestehen, kann die Einrichtung dies ebenfalls über das Online-Portal melden“.

Bei Unklarheiten, ob eine Einrichtung oder bestimmtes Personal überhaupt unter die Impfpflicht fällt, seien an erster Stelle die Aufsichtsbehörden und Träger der jeweiligen Einrichtung zu befragen „Das Gesundheitsamt kann dazu keine Rechtsberatung anbieten“, stellt Bressau klar.

Online-Meldeportal für Nachweise

Das Gesundheitsamt bittet, vor dem 16. März noch keine Personen zu melden. Ab dem 16. März steht den Einrichtungen dann das Online-Melde-Portal der Landesregierung zur Verfügung. Andere Meldewege sind aus organisatorischen Gründen nicht vorgesehen. Hier wird der Link zum Meldeportal eingestellt, sobald dieser freigeschaltet ist.

Detaillierte Informationen für Einrichtungen und Unternehmen listet die Handreichung des Sozialministeriums auf.
Dort findet sich auch die weitere Verlinkung zur Handreichung des Bundesgesundheitsministeriums, etwa mit einer detaillierten Auflistung, wer unter die Impfpflicht fällt.

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