Formfehler auf Rezepten
Ohne Vorname, gibt es für Apotheken kein Geld

Fiebersäfte waren im vergangenen Winter knapp, die Apotheken stellten sie selbst her. Nun werden Rezepte retaxiert. | Foto: Foto: gro
  • Fiebersäfte waren im vergangenen Winter knapp, die Apotheken stellten sie selbst her. Nun werden Rezepte retaxiert.
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Offenburg Oftmals sind es Kleinigkeiten, die einen großen Unterschied machen. Was wenige Patienten wissen: Krankenkassen dürfen wegen Formfehlern vom Arzt ausgestellte und von der Apotheke eingelöste Rezepte retaxieren. "Im Prinzip sagt die Kasse im Nachgang, wir zahlen nicht", stellt Klaus Haaß, Apotheker in Offenburg, fest. Für ihn ist das eine Form der Zechprellerei, denn: "Wir haben die Leistung gegenüber dem Versicherten erbracht."

Seit der Einführung der Rabattverträge zwischen Krankenkassen und Pharmaherstellern werden Rezepte im Nachhinein verstärkt geprüft. "Dabei geht es auch um Formfehler, die von Ärzten gemacht werden", ärgert sich Haaß. Typische Beispiele seien, dass der Vorname des Arztes oder die Telefonnummer fehle. Eine Retaxation sei auch dann wahrscheinlich, wenn der Arztstempel nicht vollständig auf dem Rezept zu sehen sei oder sogar fehle. "Das kann der Fall sein, wenn ein Rezept von einer Klinik ausgestellt wurde", erklärt der Apotheker. "Es sind in der Regel geringe Formfehler. Ich würde mich nicht beschweren, wenn beispielsweise die gesetzlich vorgeschriebene Sieben-Tage-Frist zur Einlösung bei einem Rezept für Betäubungsmittel nicht eingehalten wurde."
Aber auch, wenn Medikamente eines Herstellers ausgegeben werden, der keinen Rabattvertrag mit der entsprechenden Ersatzkasse hat, greift das Recht zur Retaxation. "Wenn eine Arznei nicht erhältlich ist, können wir sie nicht einfach durch eine andere, selbst wenn diese billiger wäre, ersetzen", sagt Haaß.

Das Prozedere läuft so ab: Der Patient kommt mit dem Rezept in die Apotheke, erhält das Medikament. Die Apotheke reicht das Rezept zur Vergütung bei der entsprechenden Krankenkasse ein. Die bezahlt, hat aber das Recht innerhalb von zwei Jahren das Rezept zu prüfen und bei Bedarf den bezahlten Betrag zurückzufordern. "Wenn das der Fall ist, wird die Summe im Nachgang bei der nächsten Gutschrift abgezogen", erklärt Klaus Haaß.

Preisabhängige Einbuße

Die Beträge, die abgezogen werden, hängen vom Preis des Medikaments ab: "Sie können zwischen zehn und 100.000 Euro liegen", stellt der Apotheker fest. Er selbst lässt deshalb alle eingereichten Verschreibungen drei Mal prüfen, bevor sie eingereicht werden. "Von 1.000 Rezepten werden etwa fünf retaxiert", schätzt er.

Doch in diesem Jahr steigt die Zahl – zumindest bei einer Kasse: "Als im Winter Fiebersäfte und -zäpfchen knapp wurden, haben die Apotheker diese selbst hergestellt", schildert Klaus Haaß. Nun würden gerade diese Rezepte vermehrt retaxiert. "Natürlich ist es teurer, wenn wir sie in Kleinstmengen herstellen, als wenn sie von Pharmaunternehmen in Serie produziert werden." Hauptpunkt, der bemängelt worden sei: Die Dosierung habe nicht auf dem Rezept gestanden. "Der Gesundheitsminister hat damals diese Lösung angeregt, wir haben schnell reagiert, darum sollte man jetzt auch flexibel sein", fordert Klaus Haaß. "Es laufen Gespräche mit dem Verband, aber die Krankenkasse beharrt auf ihrem Recht."

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