Wann Kinder Unterhalt zahlen und überschriebene Häuser zurückgeben müssen
Wenn das Geld nicht für die Pflegekosten reicht
Ortenau (ds). Gustav L. ist 78 Jahre alt und lebt alleine in einem kleinen schmucken Häuschen. Seine Tochter wohnt im Nachbarort und obwohl sie beruflich stark eingebunden ist, besucht sie ihren Vater regelmäßig. Noch ist Gustav L. körperlich und geistig fit, doch mehr und mehr kreisen seine Gedanken darum, was sein wird, sollte er sich einmal nicht mehr alleine versorgen können und rund um die Uhr auf fremde Hilfe angewiesen sein. Vor einem Pflegeheim hat er keine Angst. Doch was ist, wenn seine Rente hierfür nicht ausreicht?
Grundsätzlich, so legt es der Gesetzgeber fest, wird im Falle eines Falles das Vermögen des zu Pflegenden, also auch Immobilien, zur Finanzierung der Pflege eingesetzt. Ist dieses aufgebraucht, müssen die Kinder für den Unterhalt der Eltern aufkommen. "Dazu muss erst einmal geklärt werden, ob diese überhaupt dazu in der Lage sind", erklärt Eberhard Schrey, Fachanwalt für Erbrecht, in der Appenweierer Kanzlei Krieg und Schrey. Die sogenannte Leistungsfähigkeit richtet sich nach der Rechtssprechung, etwa nach den süddeutschen Leitlinien des Oberlandesgerichts Karlsruhe. "Danach liegt der Selbstbehalt bei 1.800 Euro. Was darüber liegt, muss eingesetzt werden. Allerdings mit der Einschränkung, dass davon wiederum nur die Hälfte an die Eltern abgegeben werden muss", so Schrey weiter.
Weil Gustav L. möchte, dass sein Haus in der Familie bleibt und nicht für die Finanzierung seiner Pflege herhalten muss, denkt er darüber nach, seiner Tochter das Haus schon jetzt zu schenken. "In diesem Fall sollte man sich das Nießbrauchsrecht vorbehalten. So kann man die Immobilie entweder selbst bewohnen oder über die Mieteinnahmen verfügen", berichtet Fachanwalt Schrey. Zwar könne die Tochter dann nicht selbst über die Immobilie verfügen, der Wert des Nießbrauchs werde aber vom Wert der Schenkung abgezogen. "Das ist ein Modell, um Schenkungssteuer zu sparen", so Eberhard Schrey. Wird der Schenker zum Pflegefall, kann das Sozialamt wegen Bedürftigkeit die Schenkung widerrufen. "Zu beachten ist, dass hier eine Frist von zehn Jahren gilt", betont Schrey. Danach kann die Schenkung nicht mehr rückgängig gemacht werden. Prinzipiell gibt er noch zu bedenken, dass man sich im Klaren sein muss, wenn man das Haus verschenkt, ist der Wert weg.
Sowohl bei einer Schenkung als auch im Erbfall fallen Steuern an. Im letzteren Fall liegt der Freibetrag bei 400.000 Euro.
Jährlich macht das Sozialamt im Ortenaukreis in etwa zehn Fällen eine Schenkungsrückforderung geltend. "Das geschieht nach Paragraf 528 Bürgerliches Gesetzbuch, in dem die Schenkungsrückforderung verankert ist", informiert Peter Feuerstein vom Amt für Soziales und Versorgung im Landratsamt. In etwa 20 Prozent der Fälle werden laut Peter Feuerstein unterhaltspflichtige Angehörige zur Leistung eines Unterhaltbeitrags herangezogen. Geregelt ist das ebenfalls im Bürgerlichen Gesetzbuch. "Es werden jedoch nur die Kinder, die auch unterhaltsrechtlich leistungsfähig sind, zur Zahlung des individuell zumutbaren Unterhaltsbeitrags herangezogen", so Feuerstein. 70 Prozent aller Heimbewohner im Ortenaukreis sind Selbstzahler, bei etwa 30 Prozent übernimmt das Sozialamt die ungedeckten Aufwendungen.
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