Sicherheit: Unangekündigte Kontrollen auf Baustellen

Stimmen die Sicherheitsmaßnahmen auf einer Baustelle nicht, kann diese eingestellt werden. | Foto: Bernd Sterzl/pixelio.de
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Ortenau. Der Arbeiter eines Abbruchunternehmens, der am vergangenen Montag in Achern von einem Baustellendach in die Tiefe gestürzt ist, erlag Dienstagnacht seinen
Verletzungen. Die genauen Umstände des tragischen Todes des Mannes sind
noch immer ungeklärt. Bereits einige Tage zuvor war ein Bauarbeiter auf
einer anderen Acherner Baustelle aus etwa fünf Metern Höhe zu Tode
gestürzt. „Warum sich der Mann auf der Baustelle befand, ist immer noch
ungeklärt“, erklärt Patrick Bergmann auf Anfrage der Guller-Redaktion.
Die Ermittlungen von Staatsanwaltschaft, Polizei und der zuständigen
Berufsgenossenschaft dauern jedenfalls in beiden Fällen an. 

Insgesamt 103.731 Arbeitsunfälle wurden von der Berufsgenossenschaft der
Bauwirtschaft (BG Bau) bundesweit für das Jahr 2014 gelistet, genaue
Zahlen für die Ortenau liegen nicht vor. „Alle gewerblichen Unternehmen
der Bauwirtschaft und Unternehmen, die baunahe Dienstleistungen
anbieten, sind Mitglied in der BG BAU“, erläutert Pressesprecher Joachim
Förster. „Eine Mitgliedschaft ist gesetzlich vorgeschrieben.“ „Gemeldet
werden alle Unfälle, die tödlich verlaufen sind oder zu einer
Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen geführt haben. Dabei ist der
jeweilige Unternehmer anzeigepflichtig. Was die aktuellen Fälle in
Achern betrifft, dürfen wir aus Gründen des Sozialdatenschutzes leider
keine Auskunft geben“, so Förster.

Als Unfallversicherung für die Bauwirtschaft und baunahe Betriebe beschäftigt die BG Bau bundesweit Aufsichtspersonen, die die Baustellen in ihren Aufsichtsgebieten
unangekündigt besichtigen. Sie kontrollieren, ob die
Arbeitsschutzbestimmungen eingehalten werden. Bei Verstößen gegen die
Arbeitssicherheit oder den Gesundheitsschutz sind sie befugt,
einzugreifen und dafür zu sorgen, dass die Mängel abgestellt werden.
Dafür wird unter Umständen die Baustelle auch eingestellt. „Ohne eine
entsprechende Statistik vorliegen zu haben, haben wir subjektiv den
Eindruck, dass unsere Betriebe in Sachen Arbeitssicherheit sehr
sensibilisiert sind“, so Susanne Drotleff, Geschäftsführerin der
Kreishandwerkerschaft in Offenburg auf Anfrage. 

„Nach Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten übernehmen wir sämtliche
Maßnahmen, die zur medizinischen, beruflichen oder sozialen
Rehabilitation notwendig werden“, erläutert BG-Pressesprecher Joachim
Förster weiter. „Sollten trotz aller Maßnahmen unfallbedingte
Gesundheitsstörungen bleiben, zahlen wir eine Rente. Bei Unfällen und
Berufskrankheiten mit Todesfolge haben die Hinterbliebenen Anspruch auf
Witwen- beziehungsweise Witwer- und Waisenrente.“ 

Ob im Falle der beiden tödlich verunglückten Bauarbeiter in Achern jemand zur
Rechenschaft gezogen werden muss, werden die Ermittlungen zeigen.
Generell jedoch gilt: Wer in Zusammenhang mit einem tödlichen Unfall
gegen die Sorgfaltspflicht verstoßen hat, kann wegen fahrlässiger Tötung
strafbar gemacht werden. „Hierbei ist es unabhängig, ob es sich um
einen Unfall auf einer Baustelle, im Straßenverkehr oder im häuslichen
Bereich handelt. Die denkbaren Sorgfaltspflichtverstöße sind hierbei
vielfältig und dementsprechend auch die Anzahl der Verantwortlichen.
Letztlich muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob eine Strafbarkeit
einzelner oder mehrerer Personen vorliegt“, erklärt Heiko Baumert,
Erster Staatsanwalt in Offenburg.

Autor: bos/ds

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