Rechtsanwalt Rittmann zu Flugverspätungen und Baulärm im Hotel
Ortenau (ag) Eine Ferienreise möchte man natürlich genießen. Doch manchmal ist einfach der Wurm drin und nichts so, wie es sein sollte. Das kann schon bei der Anfahrt beginnen, wenn sich der Zug verspätet. Ob Pendler oder Urlauber – das muss nicht klaglos hingenommen werden. Einzelheiten sind in einer EU-Verordnung geregelt. "Bei einer einstündigen Verspätung können 25 Prozent des Fahrpreises zurückgefordert werden. Bei zwei Stunden sind es bereits 50 Prozent", sagt Christian Rittmann von der Oberkircher Kanzlei Knörle und Kollegen auf Anfrage.
Verpflegung
Ist der Flieger zu spät, hängen die Ausgleichsleistungen laut Christian Rittmann von der Länge der Flugstrecke ab. Außerdem können Passagiere bei Verspätungen ab drei Stunden Verpflegung, je nach Dauer auch eine Unterkunft erwarten. So will das die Fluggastrechteverordnung. "Bei Pauschalreisen können ab vier Stunden Verspätung zusätzlich Ansprüche gegen den Veranstalter hinzukommen", so der Spezialist für Reiserecht. Das gilt zumindest für den Hinflug. Beim Heimweg ist die Leistung dagegen bis auf die Beförderung komplett absolviert und kann durch eine Verspätung nicht mehr beeinträchtigt werden. Aber es gelten natürlich die allgemeinen Fluggastrechte und es können Zusatzkosten für höhere Parkplatzgebühren eingefordert werden oder Schadensersatz, wenn ein zusätzlicher Urlaubstag genommen werden muss.
Wer am Boden bleibt, weil der Flieger überbucht ist, wird so behandelt, als hätte dieser Verspätung. "Früher wurden die Flugzeuge systematisch überbucht. Heute ist das nicht mehr so schlimm, weil mehr Fluggäste ihre Rechte geltend machen und das für die Fluggesellschaften zu teuer geworden ist", so der Rechtsanwalt.
Relevanter Reisemangel
Besonders ärgerlich ist natürlich, wenn wegen des verspäteten Fliegers das Kreuzfahrtschiff schon weg ist. Auch hier zeigt sich laut Christian Rittmann: "Wer eine Pauschalreise gebucht hat, ist in ganz erheblichem Umfang besser abgesichert als bei Einzelbuchung." Der Veranstalter muss in diesem Fall nämlich Abhilfe schaffen. Mit anderen Worten: Er muss dafür sorgen, dass der Urlauber doch noch auf das Schiff kommt. Wenn ihm das nicht gelingt, kann die Reise abgebrochen werden. Einzelbucher gehen nicht leer aus, die Ansprüche sind aber niedriger.
Auch im Feriendomizil selbst, ist nicht immer alles eitel Sonnenschein. Wann spricht man von einem relevanten Reisemangel? "Prinzipiell spielt die subjektive Erwartungshaltung bei der Bewertung von Reiserechtsmängeln keine Rolle", erklärt der Rechtsanwalt. Als Beispiel nennt er: Ein Hotel wurde vor zehn Jahren schon einmal besucht. Jetzt ist die Enttäuschung groß, weil der Zahn der Zeit an ihm nagte: "Wenn kein neues Hotel versprochen wurde, wird das auch nicht geschuldet, weshalb das kein Mangel ist."
Rügen und Frist setzen
Etwas anderes kann dagegen bei Baulärm gelten, vor dem im Vorfeld nicht gewarnt wurde. "Wichtig", so Christian Rittmann, "der Mangel muss beim Veranstalter oder der örtlichen Reiseleitung gerügt und es muss innerhalb einer Frist Abhilfe verlangt werden." Die Frist hängt von der Art des Mangels, aber auch der Länge der Reise ab. Bei einem einwöchigen Aufenthalt können das 24 Stunden sein. Nun kann Baulärm selten abgestellt werden. In diesem Fall kommt aber eine andere gleichwertige Unterkunft in Frage.
Und wenn der Veranstalter nichts unternimmt? In diesem Fall empfiehlt der Rechtsanwalt, alles zu dokumentieren. Bei der Rückkehr gilt es dann, den Veranstalter zeitnah zu kontaktieren und eine Regulierung zu fordern.
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