Neue Corona-Verordnung des Landes
Für Sport sowie Musik-, Kunstschulen

Ortenau/Stuttgart (st). Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport hat am Freitag, 20. August, die Corona-Verordnung für die Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen notverkündet und am Samstag, 21. August, die Corona-Verordnung Sport. Die wesentliche Neuerung ist in beiden Verordnungen, dass der Paradigmenwechsel aus der Hauptverordnung, also die Streichung der inzidenzabhängigen Regelungen und die Einführung der Systematik von Immunisierten und Nicht-Immunisierten, in den beiden Verordnungen übernommen wird. In beiden Verordnungen ist ebenfalls aufgenommen, dass Schüler ihren Nachweis per Schülerausweis, einer Schulbescheinigung oder einem sonstigen schriftlichen Nachweis der Schule erbringen können – und damit von der Testnachweispflicht befreit sind.

„Wir machen durch die Einführung der Systematik nach Immunisierten und Nicht-Immunisierten einen großen Schritt in Richtung Normalität“, sagt Kultus- und Sportministerin Theresa Schopper. Sie fügt hinzu: „Wir machen damit wieder mehr Sport, Musik und Kunst möglich. Das ist insbesondere für Kinder und Jugendliche wichtig, die in der Pandemie viel zurückstecken mussten. Zumal sie sich auch gerade zugunsten der Erwachsenen zurückgenommen haben.“

Kinder müssen keinen Testnachweis vorlegen

Für Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind, gilt, dass diese keinen Testnachweis vorlegen müssen. Schüler müssen ebenfalls keinen Testnachweis vorlegen. Für sie reicht beispielsweise die Vorlage eines Schülerausweises, einer Schulbescheinigung oder auch eines Schüler-Abos oder eines sonstigen schriftlichen Nachweises der Schule aus. Soweit Schüler aufgrund der Sommerferien noch keinen entsprechenden Nachweis vorlegen können, kann dieser auch aufgrund des nachgewiesenen Alters (zum Beispiel mit einem amtlichen Ausweis) oder aufgrund des Erscheinungsbildes als nachgewiesen angesehen werden.

3G-Regelungen gelten für das unterrichtende Personal

Für das unterrichtende Personal an Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen sowie für die Übungsleiter im Sport gelten die 3G-Regelungen. Geimpften und Genesen ist damit der Zutritt zu Angeboten im Freien und in geschlossenen Räumen ohne Einschränkung erlaubt, wenn sie einen entsprechenden Nachweis besitzen. Nicht-immunisierten Personen ist der Zutritt zu Angeboten in geschlossenen Räumen hingegen nur nach Vorlage eines negativen Testnachweises gestattet. Das gilt auch für die Lehrpersonen und Übungsleiter.

Die Corona-Verordnung Sport legt weiterhin fest: Im Freien ist nicht-immunisierten Personen der Trainings- und Übungsbetrieb auch ohne Testnachweis gestattet. Wollen sie in geschlossene Räume und dazu zählen auch Gemeinschaftseinrichtungen wie Umkleiden, Duschen oder Aufenthaltsräume, brauchen sie einen Testnachweis. Erlaubt ist aber, dass Eltern oder Personensorgeberechtigten, die nicht-immunisiert sind, sich ungetestet ebenfalls kurz im Innenbereich aufhalten dürfen, um Kinder zum Training zu bringen oder von dort abzuholen. Auch die Benutzung der Toiletten einer Sportanlage ist möglich.

Für den Fall eines hohen Infektionsgeschehens und einer steigendenden Belastung des Gesundheitswesens behält sich die Landesregierung allerdings vor, zusätzliche Maßnahmen zum Gesundheitsschutz zu ergreifen. „Wenn sich das Ausbruchsgeschehen verstärkt und eine Überlastung des Gesundheitswesens droht, werden wir reagieren müssen“, sagt Ministerin Schopper. Sie appelliert deswegen, sich impfen zu lassen: „Die Impfung ist der beste Schutz. Sie senkt die Wahrscheinlichkeit, sich zu infizieren und insbesondere auch die Wahrscheinlichkeit, schwer zu erkranken. Zudem hilft sie auch anderen. Machen Sie deshalb den Schritt und krempeln Sie zusammen mit Ihren Kindern ab zwölf Jahren die Ärmel hoch – damit wir die wertvollen Freizeitangebote im Sport und im kulturellen Bereich sicher genießen können.“

Weitere Informationen

Die Corona Verordnung Sport

Die Corona-Verordnung für die Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen

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