Eine Frage, Herr Walther
Urlaub ist fast unantastbar
Kann der lang ersehnte Jahresurlaub aus betrieblichen Gründen einfach ins Wasser fallen? Christina Großheim sprach mit Michael Walther, Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Fahr, Groß, Indetzki, darüber, was erlaubt ist und was nicht.
Muss der Arbeitnehmer im Urlaub erreichbar sein?
Grundsätzlich dient der Urlaub der Erholung und Wiederherstellung der Arbeitskraft und somit dem Gesundheitsschutz. Er ist deshalb so etwas wie "die heilige Kuh des Arbeitsrechts". Um die Erholung zu gewähren, darf der Arbeitgeber keine permanente Erreichbarkeit verlangen. In Ausnahmefällen – bei einem Notfall – darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer jedoch während der arbeitsfreien Zeit kontaktieren. Der Umfang der Erreichbarkeit hängt damit zusammen, in welcher Position man beschäftigt ist und ob es dazu arbeitsrechtliche Regelungen gibt.
Wann darf ein Beschäftigter aus dem Urlaub zurückgeholt werden?
Ein einmal genehmigter Urlaub kann grundsätzlich weder vor Urlaubsantritt noch währenddessen widerrufen werden. Dies ist nur in extremen Ausnahmefällen möglich, die Hürden sind sehr hoch. Er ist nur zulässig, wenn Aufgaben anfallen, die zeitlich unaufschiebbar sind und der Arbeitnehmer zur Erledigung persönlich unabkömmlich ist. Es muss sich um eine zwingende Notwendigkeit handeln, die eine andere Lösung nicht zulässt. Ein solch äußerster Ausnahmefall wird angenommen, wenn die Existenz des Betriebes sonst gefährdet wäre.
Darf ein Urlaub einfach gestrichen werden?
Nein. Wenn der Arbeitnehmer ausnahmsweise aus dem Urlaub zurückgeholt werden darf, müssen ihm die Tage wieder gut geschrieben werden. Für die geleistete Arbeitszeit muss er wie üblich entlohnt werden. Der Arbeitgeber hat jegliche Kosten zu übernehmen, die mit der Rückholung zusammenhängen. Exemplarisch seien hier Umbuchungs-, Rückflugs- oder Stornierungskosten genannt. Eine vorzeitige Rückholung kann somit für den Arbeitgeber teuer werden.
Dürfen Betriebsferien angeordnet werden?
Bei der Lage des Urlaubs sind die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, soweit keine dringenden betrieblichen Belange entgegen stehen. Bei Vorlage dringender Belange dürfen sie angeordnet werden, aber ein wesentlicher Teil des Jahresurlaubs muss frei verplanbar sein.
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