Großteil wird nicht abgeholt
Fundsachen liegen mindestens sechs Monate
Offenburg Es gibt keinen Tag, an dem es nicht aufgesucht wird. Oft auch mehrmals am Tag frequentieren Menschen diese städtische Einrichtung, um dort Sachen abzugeben. Die Rede ist vom Offenburger Fundbüro im Bürgerbüro am Fischmarkt in der Innenstadt. Denn immer wieder gehen Dinge verloren, manche werden zum Glück von ehrlichen Findern im Fundbüro abgegeben. Wer also bestimmte Gegenstände vermisst, für den kann das Fundbüro eine erste Anlaufstelle sein, um das Gesuchte schnell wiederzufinden.
Briefmarkensammlung, Kruzifix oder Holzschildkröte
"Hauptsächlich werden Handys, Geldbeutel, Brillen, Schlüssel, Taschen und auch Fahrräder im Fundbüro abgegeben", erklärt Florian Würth, Pressesprecher der Stadt Offenburg auf Guller-Nachfrage. Diese Alltagsgegenstände machen den Großteil der Sachen aus. Aber auch Exotischeres findet den Weg ins Fundbüro. "Erst Anfang des Jahres wurde eine Briefmarkensammlung abgegeben", berichtet Würth. Diese gesellt sich unter anderem zu einer Schildkröte aus massivem Holz und einem Kruzifix, die in diesem Jahr schon ins Fundbüro gebracht wurden.
Die meisten Sachen werden von den Eigentümern allerdings nicht wieder abgeholt. Schätzungsweise nur zehn bis 15 Prozent der im Fundbüro eingelagerten Gegenstände kehren zu ihren ursprünglichen Besitzern zurück, weiß Würth zu berichten. Und weiter: "Leider wird gerade bei den Fundfahrrädern eher weniger bei uns nachgefragt. Möglicherweise, weil die Bürger oftmals denken, dass ihr Fahrrad nicht wieder auftaucht."
Zeit genug hätten die ursprünglichen Besitzer jedenfalls, um ihr Eigentum wieder an sich zu nehmen. Im Bürgerlichen Gesetzbuch sei geregelt, dass die Aufbewahrungsfrist sechs Monate betrage, so Würth. "Somit bleiben die Fundsachen auch mindestens sechs Monate bei uns." Wer etwas vermisst, kann auch online über die Homepage der Stadt Offenburg nach abgegebenen Sachen recherchieren.
Und nach der Aufbewahrungsfrist? "Der Finder hat bei der Abgabe der Fundsache die Möglichkeit anzugeben, ob er nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist und dem damit einhergehenden Eigentumsübergang auf den Finder die Fundsache haben möchte oder nicht", erklärt Würth das Prozedere. Voraussetzung sei natürlich, dass sich vorher kein Eigentümer meldet. Will der Finder die Fundsache nicht haben, habe das Fundbüro die Möglichkeit, die Gegenstände zu versteigern oder auszusondern.
Finderlohn im BGB
Gesetzlich geregelt ist übrigens auch die Höhe des Finderlohns. Laut Paragraf 971 des Bürgerlichen Gesetzbuches richtet sich die Höhe nach dem Wert der Fundsache. Hat das Fundstück einen Wert bis 500 Euro, so stehen dem Finder fünf Prozent des Wertes zu. Liegt der Wert darüber, so gibt es zusätzlich zu den fünf Prozent weitere drei Prozent von dem über 500 Euro hinausgehenden Wert. "Hat die Sache nur für den Empfangsberechtigten einen Wert, so ist der Finderlohn nach billigem Ermessen zu bestimmen", heißt es im BGB weiter. Bei gefundenen Tieren übrigens ist der Finderlohn auf drei Prozent festgesetzt.
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