Nur geringe Hürden für die Haltung von Tieren
Selbst giftige Exoten sind in der Wohnung kein Problem
Ortenau (gro). Eine ausgerissene Kobra hielt eine Woche lang die Menschen in Herne in Atem. Dürfen solche giftigen Exoten eigentlich in der Wohnung gehalten werden? Und unter welchen Bedingungen?
"Für jeden, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, gelten die Vorgaben des Tierschutzgesetzes", sagt Amtstierarzt Martin Straube vom Veterinäramt des Ortenaukreises. "Danach muss jedes Tier seiner Art entsprechend gepflegt, ernährt und seinem Verhalten gerecht untergebracht werden." Es sei auch festgelegt, dass jeder Halter über entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen müsse. "Vorschriftsgemäß darf also nur derjenige ein Tier halten, der weiß, was es braucht, um sich wohl zu fühlen und der auch tatsächlich in der Lage ist, diese Bedingungen zu schaffen und über die Lebensspanne des Tieres hinweg diesem zu bieten", so Straube.
Haltungsverbot erst nach Verstößen
Tatsächlich dürfe aber jeder, der mündig und geschäftstüchtig sei, grundsätzlich auch Tiere halten. "Einschränkungen dazu ergeben sich lediglich daraus, dass nicht jeder über die erforderlichen Kenntnisse und vor allem Fähigkeiten verfügen wird", so der Amtstierarzt. Aber: Erst nach entsprechenden Tierschutzverstößen könnten die Veterinärämter die Haltung und Betreuung bestimmter Tierarten oder Tiere verbieten.
Das gilt sogar für gefährliche Tiere. Laut Straube gibt es in Baden-Württemberg keine Gefahrtierverordnung, welche deren Haltung regelt: "Allerdings darf nach geltendem Polizeirecht von einer Tierhaltung grundsätzlich keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit ausgehen. Tiere geschützter Arten dürfen je nach Schutzstatus nicht gehalten werden und müssen bei den Artenschutzbehörden gemeldet werden oder über einen sogenannten Herkunftsnachweis als aus Nachzuchten stammend belegt werden können."
Anlassbezogene Kontrolle bei Privaten
Allerdings würden private Tierhaltungen durch die Veterinärämter nur anlassbezogen kontrolliert werden, etwa nach einer Tierschutzanzeige oder einem sonst zur Kenntnis gelangtem Vorfall. Gewerbliche Tierhaltungen – Zoofachgeschäfte, Zoos oder Tierparks – dagegen dürften nur mit tierschutzrechtlicher Genehmigung betrieben werden und würden auch regelmäßig kontrolliert.
Vorgaben, wie giftige Tiere, die eine Gefahr für andere darstellten, gehalten werden müssten, gebe es keine: "Bei gewerblichen Tierhaltungen gelten Sicherheitsbestimmungen im Bereich der Arbeitssicherheit", erklärt der Experte. Diese seien sehr konkret. Über die häufigsten Halterfehler gebe es keine auswertbaren Daten, aber: "In der Haltung gefährlicher und giftiger Tiere ist Selbstüberschätzung des Halters ein regelmäßiger Grund für Verletzungen, aber auch nicht angepasste Sicherheitsvorkehrungen oder sich mit der Zeit einschleifende Nachlässigkeit des Halters", stellt Martin Straube fest.
Vorsicht ist grundsätzlich geboten
Doch wie verhalte ich mich richtig, wenn ich eine Schlange im Hausflur sehe? "Vorsicht ist grundsätzlich jeder Schlange gegenüber geboten", rät Stefan Vollmer, stellvertretender Leiter der Abteilung Gewerbe- und Umwelt des Polizeipräsidiums Offenburg. Für Laien sei es kaum, möglich giftige von ungiftigen zu unterscheiden. "Fassen Sie die Schlange nicht an. Geben Sie ihr Gelegenheit zur Flucht. Bleibt sie, auch wenn Sie auf sich aufmerksam machen, ruhig liegen, dann gehen Sie in zwei Meter Abstand vorbei." Wer solch einen Exoten auf Abwegen bemerke, der sollte die Ortspolizeibehörde verständigen. Sei diese nicht zu erreichen, dann sei die Polizei zuständig.
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