Geflügelpest bei Wildvögeln festgestellt
Erste Fälle im Nachbarkreis

Ortenau (st). Seit Mitte November wird die Geflügelpest wieder vermehrt bei Wildvögeln in Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern festgestellt. In Bayern gab es bereits einen ersten Nachweis des Geflügelpestvirus mit der Bezeichnung „HPAI H5“ bei einer erlegten Wildente. Ebenso werden aus benachbarten Staaten Geflügelpestausbrüche gemeldet. Auch in Baden-Württemberg wurde das Geflügelpestvirus nun bei vier verendet aufgefundenen Schwänen im Schwarzwald-Baar-Kreis festgestellt und durch das Friedrich-Loeffler-Institut bestätigt.

„Beim Geflügelpestvirus handelt es sich um ein auf Vögel spezialisiertes, hoch ansteckendes Grippevirus, das leicht von infizierten Wildvögeln auf unser Hausgeflügel, besonders Hühner und Puten, übertragen werden kann“, warnt Dr. Petra Hoferer, Expertin beim Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung im Landratsamt Ortenaukreis. Wir müssen damit rechnen, dass sich bald auch Wildvögel im Ortenaukreis befinden könnten, die das Geflügelpest-Virus in sich tragen und ausscheiden könnten“, so Hoferer weiter. Die Gefahr einer Einschleppung in den eigenen Bestand bestehe aber nicht nur durch Ansteckung über Wildvögel, sondern auch durch den Zukauf von Geflügel aus unklarer Herkunft.

Sicherheitsmaßnahmen umsetzen

Um die Tiere vor einer Erkrankung zu schützen, ist es besonders wichtig, dass alle Geflügelhalter, auch Hobbyhalter, die in der Geflügelpest-Verordnung vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen konsequent umsetzen.

Zu den wichtigsten Regeln gehört beispielsweise, Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen das Geflügel in Berührung kommen kann, für Wildvögel unzugänglich aufzubewahren und bei erhöhten Tierverlusten im Bestand die Tiere durch einen Tierarzt untersuchen zu lassen, um ein unklares Krankheitsgeschehen schnellstmöglich abzuklären.

Jede Geflügelhaltung, darunter fallen Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel muss im Ortenaukreis beim Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung angemeldet und registriert werden. Dabei ist es besonders wichtig mitzuteilen, ob sich das Geflügel im Stall oder im Freien befindet, damit bei Krankheiten oder Seuchen schnell und effektiv gehandelt werden kann. Der Antrag zur Registrierung der Tierhaltung ist auf der Homepage des Ortenaukreises www.ortenaukreis.de unter dem Suchbegriff „Tierhalteantrag“ abrufbar:

Außerdem müssen Geflügelhalter zum Schutz ihrer Tiere unbedingt folgende Regeln einhalten:

  • Kein direkter oder indirekter Kontakt der Tiere mit Wildvögeln
  • Betreten der Ställe und Gehege nur mit stallspezifischer Kleidung bzw. Schutzkleidung einschließlich Wechsel des Schuhwerks
  • Waschen der Hände mit Wasser und Seife vor dem Betreten und nach dem Verlassen der Ställe und Gehege
  • Füttern von Geflügel bei Auslauf- oder Freilandhaltung ausschließlich im Stall
  • Tränken nur mit Leitungswasser
  • Betriebsfremde Personen und Haustiere von den Ställen fernhalten
  • Nur Zukauf gesunder Tiere aus unverdächtiger Herkunft

Im Falle einer Aufstallungspflicht können Halter von Geflügel in Volieren eine Ausnahmegenehmigung beim Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung beantragen. Um im Krisenfall eine Ausnahmegenehmigung von der Aufstallungspflicht zu erhalten, ist es sinnvoll, dass sich Volierenhalter im Vorfeld mit dem Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung in Kontakt setzen, Ansprechpartnerin ist Dr. Petra Hoferer unter der Telefonnummer 0781/8059091.

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