Arbeitnehmer nach Mutterschutz und Elternzeit?
Nach der Rückkehr wird Flexibilität erwartet

Fachanwalt für Arbeitsrecht: Tim Schmidhäußler | Foto: Dr. Stoll & Sauer

Ortenau Aufgrund unterschiedlicher Auffassungen in der strategischen Gestaltung der Kulturarbeit und der daraus entstandenen Differenzen sah sich die Stadtverwaltung Lahr gezwungen, der ehemaligen Kulturamtsleiterin Cornelia Lanz nach ihrer Rückkehr aus ihrer Elternzeit das eigens neu geschaffene Amt für Stadtgeschichte und Archivwesen zuzuweisen. Darüber ist eine öffentliche Diskussion entbrannt. Für die Guller-Redaktion Anlass, allgemein nachzufragen, welche Rechte und Pflichten ein Arbeitgeber mit Blick auf Mutterschutz und Elternzeit hat und ob ein Arbeitnehmer ein Recht darauf hat, an den bisherigen Arbeitsplatz zurückzukehren.

"Wenn mit Arbeitsplatz der gleiche Schreibtisch im gleichen Büro gemeint ist, dann nein", stellt Tim Schmidhäußler, Geschäftsführer von Dr. Stoll & Sauer und Fachanwalt für Arbeitsrecht, fest. Arbeitnehmer hätten Anspruch auf Beschäftigung im Rahmen des arbeitsvertraglich Vereinbarten. Dabei könne aber natürlich ein Arbeitsplatz in einem anderen Raum, einem anderen Gebäude oder möglicherweise auch in einer anderen Niederlassung zugewiesen werden. "Es ist also sogar eine Versetzung möglich", so Schmidhäußler.

Stichwort Direktionsrecht

Der Arbeitgeber habe ohnehin das sogenannte Direktions- beziehungsweise Weisungsrecht und dürfe dem Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsvertrags eine Tätigkeit zuweisen, deren genaue Ausgestaltung vom Arbeitgeber bestimmt werde. "Der Umfang der Tätigkeit, also die Arbeitszeit und auch die Höhe der Vergütung, bleiben natürlich gleich", betont der Arbeitsrechtler. Bei der Ausübung des Direktionsrechts gelte billiges Ermessen: "Die Interessen des Mitarbeiters müssen berücksichtigt werden, das gilt sowohl für die Bestimmung der Lage der Arbeitszeit, als auch etwa für die Anordnung von Dienstreisen und ähnliches. Es kann also sein, dass der Arbeitgeber nicht von allen Mitarbeitern die gleichen Überstunden und die gleiche Flexibilität verlangen kann", stellt Schmidhäußler klar. Dabei würden die Regelungen keinen Unterschied zwischen öffentlichem Dienst und einem Angestelltenverhältnis oder Voll- und Teilzeitbeschäftigung machen.

Ist ein Arbeitnehmer mit der ihm nach Mutterschutz oder Elternzeit zugewiesenen Stelle ganz und gar nicht zufrieden, müsse er notfalls vor dem Arbeitsgericht prüfen lassen, ob der Arbeitgeber bei der Ausübung billigen Ermessens die Interessen des Mitarbeiters ausreichend berücksichtigt hat und die Weisung befolgt werden muss. "Auf keinen Fall sollte der Mitarbeiter die Arbeit verweigern. Er läuft Gefahr, wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung abgemahnt oder gekündigt zu werden", betont Tim Schmidhäußler.

Kommentare

online discussion

Sie möchten kommentieren?

Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.

add_content

Sie möchten selbst beitragen?

Melden Sie sich jetzt kostenlos an, um selbst mit eigenen Inhalten beizutragen.