Absonderungsregeln
Quarantäne bei positivem Corona-Test für alle sicher

Wenn der Test positiv ausfällt, müssen nicht nur die Patienten in Quarantäne. | Foto: ag
  • Wenn der Test positiv ausfällt, müssen nicht nur die Patienten in Quarantäne.
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Ortenau (gro). Ob geimpft, genesen, geboostert oder nicht immunisiert: Wer positiv auf das Coronavirus getestet wurde, muss sich zehn Tage von der Gesellschaft isolieren – und zwar von dem Moment an, wenn das Testergebnis bekannt ist. Wenn seit 48 Stunden keine Symptome mehr auftreten, besteht ab dem siebten Tag die Möglichkeit, nach einem negativen Antigen-Schnelltest, die Quarantäne zu beenden.

Nicht jede Kontaktperson in Absonderung

Während der vergangenen Wellen mussten auch die Kontaktpersonen eines Covid-19-Patienten Abstand zu anderen Menschen halten. Das hat sich nun teilweise geändert. Wobei unterschieden wird zwischen Haushaltsangehörigen und engen Kontaktpersonen. Letztere können Kollegen sein, die im gleichen Büro arbeiten, aber auch Reisende, die in unmittelbarer Nähe des Coronakranken über einen bestimmten Zeitraum saßen. Befreit sowohl von der Test- als auch der Absonderungspflicht sind Haushaltsangehörige und Kontaktpersonen, deren zweite Impfung nicht weniger als 15 Tage und nicht länger als 90 Tage zurückliegt. Gleiche Fristen gelten für die Menschen, die von einer vorherigen Infektion genesen sind. Wer geboostert ist oder nach der Genesung zusätzlich geimpft wurde, ist grundsätzlich von der Quarantänepflicht befreit.

Anders sieht es aus für Menschen, die noch über keine Grundimmunisierung gegen das Coronavirus verfügen. Sie müssen, wie der Erkrankte auch, sich zehn Tage von der Öffentlichkeit absondern. Es besteht die Möglichkeit, sich ab dem siebten Tag mit einem Antigen-Schnelltest freizutesten.

Dort gelten strengere Regeln

Für Menschen, die in Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen beschäftigt sind, gelten strengere Regeln: Nur im privaten Bereich können sich an Covid-19-Erkrankte ab dem siebten Tag, wenn sie seit 48 Stunden keine Symptome mehr zeigen, freitesten. Wer dann wieder arbeiten möchte, der muss vor dem Betreten der jeweiligen Einrichtung einen negativen PCR-Test vorlegen. Der kann dann allerdings bereits am sechsten Tag abgenommen werden.

Viele fragen sich, ob sie einen Anspruch auf Lohnfortzahlung haben, wenn sie sich absondern müssen: Grundsätzlich gilt, nur wer krankgeschrieben ist, erhält die Lohnfortzahlung. Es gibt allerdings einen Anspruch auf eine Entschädigung für den Verdienstausfall, wenn man nicht krank ist, aber sich absondern muss – zum Beispiel aufgrund der Regelungen in der Corona-Verordnung. Das bedeutet: Wer nicht immunisiert ist und aufgrund seines Kontaktes zu einer infizierten Person zu Hause bleiben muss, kann eine Ersatzleistung beim Regierungspräsidium Freiburg geltend machen. Allerdings muss eine Bescheinigung durch das Ordnungsamt der Stadt oder Gemeinde vorliegen, dass eine Quarantäne notwendig ist. Wer sich freiwillig in Absonderung begibt, hat keinen Anspruch.

Regeln in Kitas und Schulen

Für Schulen gelten besondere Regeln, die in dieser Woche durch das Land neu gefasst wurden. Seit Mittwoch müssen auch bei größeren Ausbruchsgeschehen nicht mehr ganze Klassen oder Gruppen in Kindertagesstätten in Quarantäne. Bisher galt: Waren mehr als fünf Jugendliche oder 20 Prozent der Klasse infiziert, dann mussten alle zu Hause bleiben. Jetzt müssen nur noch die positiv getesteten Kitakinder und Schüler in Quarantäne. Dafür werden diejenigen, die nicht infiziert, aber weder geimpft noch genesen sind, an fünf Unterrichtstagen hintereinander getestet, wenn ein Coronafall aufgetreten ist. Ziel ist der Schutz des Präsenzunterrichts und ein geregelter Schul- oder Kitabetrieb.

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