Ab 16. Januar
Ausgangsbeschränkungen für Nicht-Immunisierte

Foto: mak

Ortenau (st). Am Freitag und Samstag, 14. und 15 Januar, hat der Sieben-Tage-Inzidenzwert (pro 100.000 Einwohner) im Ortenaukreis den Wert von 500 überschritten. Das hat das Gesundheitsamt des Ortenaukreises am Samstag, 15. Januar, festgestellt. Nach der aktuellen Corona-Verordnung gelten damit ab Sonntag, 16. Januar, Ausgangsbeschränkungen für Menschen, die weder geimpft noch genesen sind. Sie dürfen dann zwischen 21 und 5 Uhr ihr Zuhause nicht mehr ohne triftigen Grund verlassen. Die Beschränkungen werden wieder aufgehoben, wenn die Inzidenz fünf Tage lang unter 500 liegt.
Der Ortenaukreis hat dazu heute seine Städte und Gemeinden informiert und die Feststellung auf der Internetseite des Ortenaukreises unter www.ortenaukreis.de bekannt gemacht.

Ab Sonntag, 16. Januar 2022, 21 Uhr gelten im Ortenaukreis folgende Regelungen:
Nach der Corona-Verordnung ist nicht-immunisierten Personen der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet:

  1. Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
  2. Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absätze 4 und 6,
  3. Versammlungen im Sinne des § 12,
  4. Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Rahmen des § 13 Absätze 1 und 2,
  5. Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,
  6. Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft,
  7. Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen,
  8. Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
  9. Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen,
  10. für die im Freien, nicht jedoch in Sportanlagen, stattfindende allein ausgeübte körperliche Bewegung,
  11. unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren,
  12. sonstige vergleichbar gewichtige Gründe.

Die Ausgangsbeschränkungen gelten nicht für die in Paragraph 5 Absatz 1 Satz 3, Absätzen 2 und 3 genannten Personen.
Informationen und FAQs zur aktuellen Corona-Verordnung finden sich unter folgendem Link. Wenn die Inzidenz an fünf Tagen in Folge wieder unter 500 liegt, wird dies durch das Gesundheitsamt bekanntgemacht und die Regelungen zu den Ausgangsbeschränkungen treten ab dem Tag nach der Bekanntmachung außer Kraft.

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