Urteil des Offenburger Landgerichts zum Abgas-Skandal
Autohaus muss Kläger neues Fahrzeug liefern
Offenburg (st). Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg hat am gestrigen Dienstag ein Urteil im Zusammenhang mit manipulierten Abgaswerten bei Fahrzeugen des Herstellers „Volkswagen AG“ verkündet (3 O 77/16). Das Gericht verurteilte das beklagte Autohaus zur Lieferung eines fabrikneuen VW Tiguan gegen Rückgabe des alten, mit einer Vorrichtung zur Manipulation von Abgaswerten ausgestatteten Fahrzeugs. Dies teilt der Landgerichtspräsident Dr. Christoph Reichert in einer Pressemitteilung mit.
Der Kläger hatte bei dem beklagten Autohaus im Jahr 2014 einen PKW vom Typ Volkswagen Tiguan zum Preis von rund 41.000 Euro gekauft. Dieses Fahrzeug verfügte über einen 2,0-Liter-Dieselmotor vom Typ EA 189, dessen Motorsoftware den Ausstoß von Stickoxid im behördlichen Prüfverfahren optimierte. Das Kraftfahrt-Bundesamt hatte die Volkswagen AG dazu verpflichtet, bei allen betroffenen Fahrzeugen die aus Sicht des Amtes unzulässige Abschalteinrichtung zu entfernen und geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit der Fahrzeuge zu ergreifen und nachzuweisen.
Der Kläger sah das Fahrzeug wegen der unzulässigen Abschalteinrichtung als mangelhaft an und machte gegenüber dem Autohaus, bei dem er das Fahrzeug gekauft hatte, Gewährleistungsansprüche geltend, noch bevor das Kraftfahrt-Bundesamt das von der Volkswagen AG entwickelte Software-Update freigab. Konkret forderte der Kläger die Nachlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs vom gleichen Typ gegen Rückgabe des ihm überlassenen PKWs.
Das Landgericht verurteilte das beklagte Autohaus zur Lieferung eines mangelfreien, fabrikneuen typenidentischen Ersatzfahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers mit identischer technischer Ausstattung Zug-um-Zug gegen Rückübereignung des mangelhaften VW Tiguan.
Zur Begründung verwies das Gericht darauf, dass das Fahrzeug wegen des nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Emissionsverhaltens mangelhaft gewesen sei. Dem Käufer stehe gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB die Wahl zu, ob er Beseitigung des Mangels oder Nachlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs wolle. Die Nachlieferung sei auch nicht unmöglich, obwohl zwischenzeitlich nur noch die zweite Generation des VW Tiguan mit veränderten technischen Details produziert werde. Das beklagte Autohaus könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Kosten der Nachlieferung unverhältnismäßig seien, denn zum Zeitpunkt, als der Käufer Gewährleistungsansprüche geltend machte, sei eine Nachbesserung noch nicht möglich gewesen. Das Kraftfahrt-Bundesamt habe erst später das Software-Update für den Motor EA 189 freigegeben.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das beklagte Autohaus kann dagegen noch Berufung beim Oberlandesgericht Karlsruhe einlegen.
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