Urteil um Schadenersatzanspruch
Wo sind fünf Kilo Gold und Bargeld?
Offenburg (st). Das Landgericht Offenburg hat entschieden, dass ein Nachbar, dem fünf Kilogramm Gold und Bargeld im fünfstelligen Bereich zur Aufbewahrung anvertraut wurden, nicht für dessen Verlust haftet, wenn das Gold und das Bargeld durch nicht näher bekannte Umstände abhandenkommen, so die Pressemitteilung.
Die Parteien sind Nachbarn. Ende 2019 erlitt der Kläger einen Schlaganfall. Aus dem Krankenhaus heraus informierte er seinen Nachbarn, den Beklagten, dass er nicht unerhebliche Ersparnisse in seinem Haus in mehreren Verstecken deponiert hatte. Der Kläger bat den Beklagten, die Ersparnisse an sich zu nehmen. Dieser Bitte kam der Beklagte nach und verwahrte das im Haus des Klägers aufgefundene Gold und Bargeld in Absprache mit dem Kläger in einem verschlossenen Waffenschrank im Keller seines Anwesens.
Im Januar 2020 wurde der Beklagte ebenfalls stationär im Krankenhaus aufgenommen. Als der Kläger nach seiner Entlassung aus der Klinik Mitte Februar 2020 bei dem Beklagten die Wertgegenstände zurücknehmen wollte, musste er feststellen, dass sich die Wertsachen nicht mehr im Waffenschrank des Beklagten befanden.
Die polizeilichen Ermittlungen
Die polizeilichen Ermittlungen führten zu der Erkenntnis, dass der Waffenschrank wohl während des Krankenhausaufenthaltes des Beklagten mit dem Originalschlüssel geöffnet worden sei und die Wertgegenstände dort entwendet worden seien. Einbruchsspuren konnten keine festgestellt werden. Einen Schlüssel zur Kelleraußentür hatte der Beklagte üblicherweise auf dem Außengelände seines Anwesens versteckt. Die Schlüssel zum Waffenschrank des Beklagten befanden sich in einem Versteck im Keller.
Gründe für das Abweisen der Klage
Die zweite Zivilkammer des Landgerichts hat die Klage abgewiesen. Das Gericht führte aus, dass dem Kläger kein Schadensersatzanspruch zustehe, da zwischen den Parteien kein rechtsgeschäftlicher Verwahrungsvertrag geschlossen worden sei. Der Beklagte habe die Aufbewahrung lediglich im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses übernommen. Im Rahmen dieser Gefälligkeit habe der Beklagte nur für die eigenübliche Sorgfalt einzustehen.
Dass der Beklagte mit der Aufbewahrung des Waffenschrankschlüssels in einem Versteck im Keller und dem außerhalb des Wohnhauses befindlichen Schlüsselversteck die eigenübliche Sorgfalt angewendet hat, stand für das Gericht außer Frage. Das Abhandenkommen der Wertgegenstände sei durch den Beklagten nach den konkreten Umständen auch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden. Dem Beklagten könne lediglich einfache Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Ein Schadensersatzanspruch scheide daher aus.
Das Urteil des Landgerichts Offenburg ist nicht rechtskräftig.
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