Anzeige

Urteile aus dem Arbeitsrecht
Der befristete Arbeitsvertrag

2Bilder

Nach § 14 Abs. 2 des TzBfG kann ein Arbeitsvertrag bis zur Dauer von 2 Jahren ohne einen Sachgrund befristet werden. Dies ist aber nur zulässig, wenn zuvor mit dem selben Arbeitgeber kein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Das Gesetz hat nicht definiert, was unter dem Begriff "zuvor" in zeitlicher Hinsicht zu verstehen ist.

In einem aktuellen Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht - 7 AZR 323/17 - lagen zwischen der neuen befristeten Tätigkeit und einer früher ausgeübten Tätigkeit knapp 15 Jahre. Das Bundesarbeitsgericht kam zu dem Ergebnis, dass die neue Befristung nicht zulässig war, weil die frühere Tätigkeit noch nicht lange genug zurücklag.

Kommentar Markus Groß, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Auf den ersten Blick erscheint die strenge Auslegung arbeitnehmerfreundlich. Jedoch kann dies dazu führen, dass ein früher beschäftigter Arbeitnehmer die Stelle nicht bekommt, stattdessen ein anderer, den man noch ohne Sachgrund befristen kann. Dann wäre der gewollte Arbeitnehmerschutz nachteilig. Deshalb müssen die Gerichte nun jede Konstellation einzeln betrachten.

Kontaktieren Sie uns für eine Beratung:
Kanzlei Fahr, Groß, Indetzki
Telefon: 0781/93370 oder per Mail: info@ra-og.de

Markus Groß, Fachanwalt für Arbeitsrecht | Foto: Kanzlei Fahr, Groß, Indetzki

Sie möchten kommentieren?

Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.

Video einbetten

Es können nur einzelne Videos der jeweiligen Plattformen eingebunden werden, nicht jedoch Playlists, Streams oder Übersichtsseiten.

Abbrechen

Karte einbetten

Abbrechen

Social-Media Link einfügen

Es können nur einzelne Beiträge der jeweiligen Plattformen eingebunden werden, nicht jedoch Übersichtsseiten.

Abbrechen

Code einbetten

Funktionalität des eingebetteten Codes ohne Gewähr. Bitte Einbettungen für Video, Social, Link und Maps mit dem vom System vorgesehenen Einbettungsfuntkionen vornehmen.
Abbrechen

Beitrag oder Bildergalerie einbetten

Abbrechen

Schnappschuss einbetten

Abbrechen

Veranstaltung oder Bildergalerie einbetten

Abbrechen

Sie möchten selbst beitragen?

Melden Sie sich jetzt kostenlos an, um selbst mit eigenen Inhalten beizutragen.