Landtagswahl am 14. März
Hygiene- und Zutrittsregeln für die Wahlräume
Achern (st). Die Landtagswahl am 14. März findet aufgrund der Corona-Pandemie unter besonderen Bedingungen statt. In den Wahlräumen der Stadt Achern besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes, der die Anforderungen der Standards FFP2, KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt. Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske/eines Atemschutzes bestehen für: Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und Personen, die durch ärztliche Bescheinigung nachweisen, dass ihnen das Tragen einer vorstehend beschriebenen Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, oder das Tragen aus sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder zumutbar ist, schreibt die Stadtverwaltung Achern in einer Pressemitteilung.
Wahllokale in Halle verlegt
Zu anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Auch vor diesem Hintergrund wurden zahlreiche Wahllokale in die örtlichen Hallen verlegt, wo mehr Platz für die an der Wahl beteiligten Personen zur Verfügung steht. Vor dem Betreten des Wahlraums muss jede Person sich die Hände desinfizieren. Hierfür stehen an den Eingängen der Gebäude, in denen sich die Wahlräume befinden, Desinfektionsspender bereit. Die Mitglieder des Wahlvorstands sind berechtigt den Zugang zu den Wahlräumen zu regeln, sofern die räumliche Kapazität überschritten wird. Im Wahlraum sollen sich nur so viele Wähler aufhalten, wie Wahlkabinen zur Verfügung stehen. Während der Wahlzeit werden Oberflächen und Gegenstände, die häufig von Personen berührt werden, von den Wahlhelfern regelmäßig desinfiziert. Zudem werden die Wahlräume regelmäßig gelüftet. Zur Kennzeichnung des Stimmzettels empfiehlt die Stadtverwaltung den Wählern zudem, einen eigenen Kugelschreiber mitzubringen.
Der Zutritt zu den Wahlräumen ist Personen untersagt, die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht zehn Tage vergangen sind, typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen, oder keine medizinische Maske oder kein Atemschutz tragen, ohne dass eine Ausnahme von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske vorliegt. Personen, die das Wahlgeschehen in den Wahllokalen oder den Briefwahlbezirken beobachten wollen, sind ebenfalls dazu verpflichtet, die oben genannten Hygienemaßnahmen zu beachten.
Wahlbeobachter müssen Kontaktdaten angeben
Dies gilt insbesondere für die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes, sofern keine Ausnahme vorliegt sowie zur Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern. Zudem werden die Namen, Anschrift, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse sowie Anwesenheitszeit der Wahlbeobachter notiert. Weigert sich eine Person, die sich auf Grundlage des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Wahllokal aufhält, ihre Kontaktdaten anzugeben, ist ihr der Zutritt zum Wahlraum nicht gestattet. Wahlbeobachter, bei denen eine Ausnahme von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske vorliegt, dürfen sich in den Wahlräumen zwischen 8 und 13 Uhr und zwischen 13 und 18 Uhr und ab 18 Uhr für jeweils längstens 15 Minuten aufhalten. In Briefwahlbezirken darf die Aufenthaltszeit insgesamt maximal 15 Minuten betragen. Zu den Wahlhelfern ist in diesen Fällen ein Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten. Bei Fragen hilft das Wahlamt unter Telefon 07841/6421113 gerne weiter.
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