Markus Groß, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Das ist beim Arbeitszeugnis zu beachten

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Offenburg (gr). Ob aus beruflichen oder privaten Gründen: Manchmal ist ein Jobwechsel notwendig und damit auch ein Arbeitszeugnis. Markus Groß, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus der Kanzlei Fahr, Groß, Indetzki, erläutert, was zu beachten ist.

Einfaches und qualifiziertes Zeugnis

Grundsätzlich unterscheidet man zwischen einfachen und qualifizierten Zeugnissen. Im einfachen Zeugnis sind Art und Dauer des Dienstverhältnisses zu beschreiben. Zusätzlich hierzu sind im qualifizierten Zeugnis Formulierungen zur Leistung und zum Verhalten des Arbeitnehmers anzubringen. Hat das Arbeitsverhältnis lediglich kurze Zeit bestanden, werden in der Regel einfache Zeugnisse verlangt und erteilt, ansonsten ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Wichtig: Der Arbeitnehmer muss sich entscheiden, ob er ein einfaches oder ein qualifiziertes Zeugnis haben will. Hat der Arbeitnehmer ein qualifiziertes Zeugnis verlangt, kann er im nachhinein kein einfaches verlangen, etwa weil die Verhaltensbeurteilung im qualifizierten Zeugnis schlecht ausgefallen ist.

Wohlwollende Formulierung

Das Zeugnis muss vom Arbeitgeber immer wohlwollend formuliert werden. Die Formulierung „Der Arbeitnehmer hat die ihm zugewiesene Arbeit zur Zufriedenheit des Arbeitgebers erledigt" stellt eine unterdurchschnittliche, aber ausreichende Leistungsbeurteilung dar. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber dafür beweispflichtig, wenn er den Arbeitnehmer schlechter als "befriedigend" beurteilt. Für eine bessere Beurteilung als "befriedigend" ist der Arbeitnehmer beweispflichtig.
Besondere Aspekte sind zu thematisieren: Wenn der Arbeitnehmer etwa in einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber stand, zum Beispiel als Kassierer, muss im Zeugnis auf die Ehrlichkeit eingegangen werden. In anderen Arbeitsverhältnissen hingegen könnte dies im Zeugnistext eher zu Missverständnissen führen. Nach der überwiegenden Rechtsprechung darf Grund und Art des Ausscheidens des Arbeitnehmers gegen dessen Willen nicht erwähnt werden.
Die Verwendung von Codes – besonderes Papier, Hervorheben von Textstellen, Verwenden von Zeichen oder ähnliches – ist nicht erlaubt.

Schlussformeln

In jüngster Zeit haben sich sogenannte Schlussformeln im Zeugnis durchgesetzt. Mit diesen drückt der Arbeitgeber seinen Dank für die erbrachte Arbeitsleistung aus, bedauert das Ausscheiden und wünscht dem Arbeitnehmer für den weiteren Lebensweg alles Gute. Ein gutes Zeugnis sollte eine solche Schlussformel enthalten.
Der Tipp des Fachanwalts: In guten Zeiten des Arbeitsverhältnisses ein Zwischenzeugnis erstellen lassen.

Markus Groß, Fachanwalt für Arbeitsrecht | Foto: Markus Groß
Nach Schätzungen zufolge werden in Deutschland jährlich bis zu drei Millionen Arbeitszeugnisse erstellt.  | Foto: A. Ritter

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