Freigabe des verkehrsberuhigten Bereichs: Es gelten Regeln
Fußgänger dürfen nicht behindert werden

Auch Fahrradfahrer dürfen die Fußgängerzone in Oberkirch nutzen. | Foto: Stadt Oberkirch
  • Auch Fahrradfahrer dürfen die Fußgängerzone in Oberkirch nutzen.
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Oberkirch (st). Nach dem Abschluss der Bauarbeiten im Kreuzungsbereich Appenweierer/Renchener Straße wurde nun der verkehrsberuhigte Bereich bis zur Kirchstraße freigegeben. Die Tiefbau- und Pflasterarbeiten wurden von den beauftragten Firmen abgeschlossen.

Innerhalb des verkehrsberuhigten Bereiches gelten verschiedene Besonderheiten. Über diese informiert der Fachbereich „Bürgerservice und Ordnung“: Fußgänger dürfen die Straße in diesen Bereichen in ihrer ganzen Breite benutzen und Kindern ist das Spielen überall erlaubt. Fahrzeuge dürfen durch verkehrsberuhigte Bereiche fahren, müssen dabei jedoch Schrittgeschwindigkeit einhalten. Die Fußgänger in dem Bereich dürfen durch Fahrzeuge weder behindert oder gefährdet werden. Falls nötig, müssen Fahrzeuge warten. Gleichzeitig sollen Fußgänger den Fahrzeugverkehr nicht unnötig behindern. Das Parken außerhalb der entsprechend gekennzeichneten Flächen ist unzulässig. Ausnahmen gelten für das Ein- oder Aussteigen sowie das Be- oder Entladen. Das Überholen anderer Fahrzeuge ist im verkehrsberuhigten Bereich verboten. Beim Ausfahren aus dem verkehrsberuhigten Bereich ist das ausfahrende Fahrzeug gegenüber allen anderen Verkehrsteilnehmern wartepflichtig. Die Grundregel „Rechts vor Links“ gilt beim Ausfahren aus dem verkehrsberuhigten Bereich nicht. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen durch das ausfahrende Fahrzeug nicht gefährdet werden.

Der Gebrauch einer Fußgängerzone ist normalerweise lediglich für Fußgänger zulässig. Allen anderen Verkehrsteilnehmern ist die Nutzung im Normalfall untersagt. Die Oberkircher Fußgängerzone darf auch von Fahrradfahrern genutzt werden. Die Belieferung der in der Fußgängerzone liegenden Häuser und Geschäfte ist in der Zeit von 5 bis 11 Uhr für den Lieferverkehr freigegeben. Zu beachten ist dabei, dass die Fahrzeuge gegenüber den Fußgängern untergeordnet sind und ihre Geschwindigkeit sowie Fahrverhalten diesen anpassen müssen. Einsatz-, Entsorgungs- und Reinigungsfahrzeuge sind von dieser Regelung ausgenommen. Fahrzeuge, die Fußgängerzonen befahren, sind nicht an das Rechtsfahrgebot gebunden, es bestehen keine Vorfahrtsregeln.

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