Kontrollmaßnahmen
E-Scooter sind in der Fußgängerzone Lahr nicht erlaubt

Lahr (st) E-Scooter erfreuen sich zunehmender Beliebtheit: Leider halten sich die Fahrenden nicht immer an die straßenverkehrsrechtlichen Vorgaben. Nun wird der Kommunale Ordnungsdienst (KOD) verstärkt die Durchfahrtsverbote in der Fußgängerzone kontrollieren.

Die Lahrer Fußgängerzone wird immer wieder mit E-Scootern befahren, mitunter kommt es hierbei durch zusätzlich überhöhte Geschwindigkeit zu einer Gefährdung der Fußgänger.

Keinerlei Rücksicht

Den Unmut der Bürger hört auch der Erste Bürgermeister Guido Schöneboom: „Es ist leider festzustellen, dass die Fußgängerzone, vor allem die Marktstraße, vermehrt mit E-Scootern befahren wird – nicht selten wird hierbei keinerlei Rücksicht auf die Menschen genommen, die dort zu Fuß unterwegs sind. Dem müssen wir entgegenwirken.“

Die Mitarbeiter des KOD werden aus diesem Grund in den kommenden Wochen ein verstärktes Augenmerk auf die Durchsetzung der Durchfahrtsverbote in der Fußgängerzone legen und Verstöße konsequent ahnden.

Lieferverkehr ist dort nur werktags von 6 bis 11 Uhr erlaubt, Radfahrer dürfen die Fußgängerzone ganztägig benutzen, ausgenommen ist hiervon allerdings die Marktstraße. Dort darf werktags nur von 19 bis 8 Uhr und zusätzlich an Sonn- und Feiertagen geradelt werden. E-Scooter dürfen den gesamten Bereich der Fußgängerzone jedoch nicht befahren.

Weitere Vorgaben für die Elektroroller enthält die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung. E-Scooter müssen eine Betriebserlaubnis haben, mit einem Versicherungskennzeichen ausgestattet sein und dürfen erst ab 14 Jahren gefahren werden. Das Befördern einer weiteren Person ist nicht zulässig.

Grundsätzlich sind Radwege und Radfahrstreifen zu benutzen, wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen oder in verkehrsberuhigten Bereichen gefahren werden.

Bußgeld fällig

Bei Verstößen gegen die geltenden Vorgaben wird ein Bußgeld zwischen 10 und 70 Euro fällig.

Die Mitarbeiter des Kommunalen Ordnungsdienstes haben bei der Durchführung von Kontrollen im Bereich der ihnen übertragenen Maßnahmen die gleichen Rechte wie der Polizeivollzugsdienst. Bezogen auf die Kontrollen in der Fußgängerzone bedeutet das, dass sie jeglichen fließenden Verkehr anhalten und die Personalien erheben dürfen.

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