Winterdienst für alle
Beim Räumen und Streuen sind auch Anlieger in der Pflicht
Lahr (st). Die Tage werden kürzer und kälter. Das Risiko, dass Straßen und Wege vereisen, glatt und damit zur Rutschbahn werden, steigt. Der Lahrer Bau- und Gartenbetrieb hat seine Hausaufgaben gemacht: Streumaterial ist vorrätig, alle Fahrzeuge und Maschinen sind gewartet und einsatzbereit, Winterreifen sind aufgezogen, Frostschutzmittel ist aufgefüllt, die Eiskratzer liegen bereit.
Doch auch die Bürger sollten vorbereitet sein: Wo sind Schneeschaufel und Besen? Habe ich das richtige Streumaterial? Wer vertritt mich beim Winterdienst, wenn ich im Urlaub bin?
Streu- und Räumpflichtsatzung
Damit niemand auf glatten Gehwegen zu Fall kommt und sich verletzt, sind laut Streu- und Räumpflichtsatzung der Stadt Lahr alle Anlieger verpflichtet, die Wege entlang des Grundstücks freizuhalten. Werktags muss morgens bis 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 8 Uhr gestreut und geräumt sein. Wenn danach Schnee fällt oder Schnee- oder Eisglätte auftritt, muss sofort, bei Bedarf auch wiederholt, geräumt und gestreut werden. Dabei ist es nicht notwendig, den Gehweg vollständig von Schnee zu befreien. Ein 1,5 Meter breiter Gang ist ausreichend. Die geräumten Flächen vor nebeneinanderliegenden Grundstücken sollten aber so aufeinander abgestimmt sein, dass eine ungehinderte Begehbarkeit gewährleistet ist.
Viele Menschen nutzen Streusalz, um die Gefahr des Ausrutschens durch Glätte möglichst zu minimieren und wissen dabei nicht, dass gefrierpunktabsenkende Stoffe verboten sind. Stattdessen muss auf abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zurückgegriffen werden.
Winterdienstplan der Stadt
Auf öffentlichen Straßen hat die Stadt die Räum- und Streupflicht. Der BGL sorgt dafür, dass die Straßen, Wege und Plätze auch im Winter verkehrssicher begeh- und befahrbar sind und beseitigt Behinderungen durch Schnee oder Eis. Eine Räum- und Streupflicht besteht allerdings nicht für alle Straßen und Plätze des Stadtgebiets. Deshalb hat die Stadt Lahr einen Winterdienstplan erstellt, in dem die Straßen nach Prioritäten eingezeichnet sind. Dieser Plan kann über die Internetseite der Stadt Lahr im Stadtplan eingesehen werden. Dort öffnet man das Thema „Verkehr“ und markiert das Kästchen „Winterdienst“. Die Prioritäten eins und zwei sind besonders wichtig. Die Straßen der Prioritäten drei und vier können nur geräumt werden, wenn die Wetterlage es erlaubt und die Straßen der höheren Priorität frei beziehungsweise geräumt sind. Eine flächendeckende Räumung aller Straßen erfolgt nie.
Winterdienst unterstützen
Um den Winterdienst zu unterstützen und somit ein schnelleres Räumen und Streuen zu erreichen kann jeder einen Beitrag leisten. Herbert Schneider, Leiter des BGL, weiß wo es nur allzu oft klemmt: „Zunächst ist es wichtig, dass die Straßen, die geräumt werden sollen, dafür auch freigehalten werden. Ein Räumfahrzeug benötig bis zu 3,50 Meter, zum ungehinderten Durchfahren. Parkende Autos behindern leider oft den zügigen Ablauf. Schnee vom Gehweg und dem eigenen Grundstück gehört nicht auf die Fahrbahn und auch nicht auf den Radweg. Bei einsetzendem Tauwetter müssen auch die Gullideckel frei von Eis und Schnee sein.“
Auch wenn der Winterdienst durchgeführt ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es keine rutschigen Stellen mehr gibt. „Vermeiden Sie unnötige Fahrten und richten Sie sich auf längere Fahrtzeiten ein, damit Sie auch im Winter sicher und frustfrei an Ihr Ziel kommen“, rät der Fachmann vom Winterdienst.
Die Pflichten für Anwohner ergeben sich aus der Streu- und Räumpflichtsatzung der Stadt Lahr, nachzulesen auf www.lahr.de unter „Stadt + Verwaltung“ in der Rubrik „Stadtrecht“. Für Rückfragen zu Inhalt und Umfang der Anliegerverpflichtungen auf dem Gehweg steht die Abteilung Öffentliche Sicherheit und Ordnung unter Telefon 07821/9100318 zur Verfügung. Informationen zur Streu- und Räumpflicht auf der Fahrbahn hat der Bau- und Gartenbetrieb Lahr, Telefon 07821/91460.
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