Regierungspräsidium muss vor Probebohrungen Umweltverträglichkeit prüfen
Gericht: Geothermie-Klage der Stadt Kehl unzulässig

Protestplakate im Gewerbegebiet Basic der Kommunen Kehl und Neuried gegen Geothermie-Projekte. | Foto: rek
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Kehl/Neuried/Freiburg (rek/st). Das Regierungspräsidium bleibt dabei, dass der Genehmigungsbescheid für Probebohrungen der Geothermie vom 11. Juli 2013 wegen der nicht durchgeführten Umweltverträglichkeits-Vorprüfung rechtswidrig sei. Vor diesem Hintergrund wird die Stadt Kehl prüfen, ob es sinnvoll ist, gegen das jetzt erlassene Urteil des Freiburger Verwaltungsgerichts vorzugehen, oder ob nicht, was die Urteilsbegründung nahelegt, die neue Entscheidung des Bergamts abgewartet wird.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Stadt Kehl gegen die bis 31. Dezember 2014 befristete Zulassung von Probebohrungen für eine Geothermienanlage als unzulässig abgewiesen. Das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau des Regierungspräsidiums hatte im Juli 2013 den Hauptbetriebsplan der Firma Geysir Europe für Probebohrungen hinsichtlich der geplanten Erdwärmenutzung im Rahmen des Geothermieprojekts Neuried bergrechtlich zugelassen. Die Zulassung war befristet bis 31. Dezember 2014. Die Stadt Kehl erhob hiergegen Klage und verwies insbesondere auf die Gefahren für die gemeindliche Infrastruktur und für im Gemeindeeigentum stehende Grundstücke. Das beklagte Land trat der Klage unter anderem mit der Begründung entgegen, die Zulassungsentscheidung sei bereits abgelaufen. Über die Verlängerung der Zulassungsentscheidung werde erst nach Durchführung einer Umweltverträglichkeits-Vorprüfung entschieden.

Das Gericht führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Für die auf Aufhebung des Bescheids gerichtete Klage liege kein Rechtsschutzinteresse (mehr) vor, da die Zulassung des Hauptbetriebsplans nur bis Ende 2014 gültig gewesen sei. Dass eine Verlängerung dieser Entscheidung beantragt worden sei, ändere hieran nichts. Denn das Regierungspräsidium habe bei der Entscheidung über den Verlängerungsantrag erneut zu prüfen, ob die Bewilligungsvoraussetzungen nach dem Bundesberggesetz vorlägen. Es sei dabei nicht an die frühere Zulassungsentscheidung gebunden. Damit könne offen bleiben, ob die Stadt Kehl – etwa im Hinblick auf die von ihr befürchteten Schäden an eigenen Grundstücken und Gebäuden oder im Hinblick auf eine mögliche Verletzung der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung – überhaupt klagebefugt sei.

Es es sei für die Stadt Kehl ohne Weiteres zumutbar, das Ergebnis des Verwaltungsverfahrens abzuwarten, so das Gericht. Sollte eine Verlängerungsentscheidung ergehen, könne sie diese mit der Anfechtungsklage angreifen und, sofern die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung angeordnet werden sollte, auch um vorläufigen Rechtsschutz beim Gericht nachsuchen.
Das Regierungspräsidium habe im gerichtlichen Verfahren erklärt, es sei nunmehr aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs geklärt, dass vor Durchführung der geplanten Tiefbohrungen geprüft werden müsse, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen sei. Es habe ausdrücklich bestätigt, dass die mit Bescheid vom Juli 2013 erteilte Zulassung wegen der unterlassenen Umweltverträglichkeits-Vorprüfung rechtswidrig gewesen sei.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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