Bundestagswahl
Hygiene- und Zutrittsregeln für die Wahlräume

Foto: Symbolfoto: gro

Achern (st). Die Bundestagswahl am 26. September findet aufgrund der Corona-Pandemie unter besonderen Bedingungen statt. Im Wahlgebäude muss von allen Personen eine medizinische Maske getragen werden. Diese Verpflichtung besteht nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr, für Personen, die durch ärztliche Bescheinigung nachweisen, dass ihnen das Tragen einer medizinischen Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist oder denen das Tragen aus sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder zumutbar ist, und für die Dauer einer vom Wahlvorstand angeordneten Abnahme der Maske zur Identitätsfeststellung.

Zu anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Auch vor diesem Hintergrund wurden zahlreiche Wahllokale in die örtlichen Hallen verlegt, wo mehr Platz für die an der Wahl beteiligten Personen zur Verfügung steht. Vor dem Betreten des Wahlraums muss jede Person sich die Hände desinfizieren. Hierfür stehen an den Eingängen der Gebäude, in denen sich die Wahlräume befinden, Desinfektionsspender bereit. Die Mitglieder des Wahlvorstands sind berechtigt den Zugang zu den Wahlräumen zu regeln, sofern die räumliche Kapazität überschritten wird. Im Wahlraum sollen sich nur so viele Wähler aufhalten, wie Wahlkabinen zur Verfügung stehen. Während der Wahlzeit werden Oberflächen und Gegenstände, die häufig von Personen berührt werden, von den Wahlhelfern regelmäßig desinfiziert. Zudem werden die Wahlräume regelmäßig gelüftet. Zur Kennzeichnung des Stimmzettels empfiehlt die Stadtverwaltung den Wählern zudem, einen eigenen Kugelschreiber mitzubringen. Der Zutritt zum Wahlraum ist Personen untersagt, die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Corona-Virus unterliegen, typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geschmacks- oder Geruchsverlust, aufweisen, keine medizinische Maske tragen, ohne dass eine der oben beschriebenen Ausnahmen vorliegt, oder sich auf Grundlage des Öffentlichkeitsgrundsatzes dort aufhalten wollen und nicht oder nur teilweise dazu bereit sind ihre Kontaktdaten anzugeben.

Personen, die das Wahlgeschehen in den Wahllokalen oder den Briefwahlbezirken beobachten wollen, sind ebenfalls dazu verpflichtet, die oben genannten Hygienemaßnahmen zu beachten. Dies gilt insbesondere für die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske, sofern keine Ausnahme vorliegt sowie zur Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern. Zudem werden die Namen, Anschrift und Telefonnummer sowie Anwesenheitszeit der Wahlbeobachter notiert. Weigert sich eine Person, die sich auf Grundlage des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Wahllokal aufhält, ihre Kontaktdaten anzugeben, ist ihr der Zutritt zum Wahlraum nicht gestattet. Wahlbeobachter, bei denen eine Ausnahme von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske vorliegt, dürfen sich in den Wahlräumen zwischen 8 und 13 Uhr und zwischen 13 und 18 Uhr und ab 18 Uhr für jeweils längstens 15 Minuten aufhalten. In Briefwahlbezirken darf die Aufenthaltszeit insgesamt maximal 15 Minuten betragen. Zu den Wahlhelfern ist in diesen Fällen ein Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten. Bei Fragen zu den coronabedingten Regelungen für die Wahlräume sowie zur Beantragung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen hilft das Wahlamt unter Telefon 07841/6421113 gern weiter.

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