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Urteile aus dem Arbeitsrecht
Der befristete Arbeitsvertrag
Nach § 14 Abs. 2 des TzBfG kann ein Arbeitsvertrag bis zur Dauer von 2 Jahren ohne einen Sachgrund befristet werden. Dies ist aber nur zulässig, wenn zuvor mit dem selben Arbeitgeber kein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Das Gesetz hat nicht definiert, was unter dem Begriff "zuvor" in zeitlicher Hinsicht zu verstehen ist. In einem aktuellen Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht - 7 AZR 323/17 - lagen zwischen der neuen befristeten Tätigkeit und einer früher...