Eine Frage, Frau Vogt
Winterdienst betrifft jeden
Mit den immer kälter werdenden Tagen steigt auch das Risiko vereister Geh- und Fußwege. Im Gespräch mit Rembert Graf Kerssenbrock erläutert Lucia Vogt, Leiterin der Abteilung Öffentliche Sicherheit und Ordnung bei der Stadt Lahr, über Rechte und Pflichten der Räumung.
Was müssen Anlieger von Geh- und Radwegen bei Eis und Schnee beachten?
Anlieger sind verpflichtet, Wege entlang des Grundstücks werktags bis 7 Uhr sowie sonn- und feiertags bis 8 Uhr zu streuen und zu räumen. Wenn danach Schnee fällt oder Schnee- oder Eisglätte auftritt, muss sofort und bei Bedarf wiederholt geräumt und gestreut werden.
Muss der Gehweg über die komplette Breite gereinigt werden?
Eine Breite von 1,5 Metern ist ausreichend, um Fußgängern das Durchkommen zu ermöglichen. Die geräumten Flächen vor nebeneinanderliegenden Grundstücken sollten aber so aufeinander abgestimmt sein, dass eine ungehinderte Begehbarkeit gewährleistet ist.
Mit welchen Mitteln darf man gegen Glätte vorgehen?
Viele Menschen nutzen Streusalz und wissen dabei nicht, dass gefrierpunktabsenkende Stoffe etwa in Lahr verboten sind. Stattdessen muss auf abstumpfendes Material wie Sand oder Splitt zurückgegriffen werden.
Haben Anlieger auch eine Streu- und Räumpflicht auf Fahrbahnen?
Falls kein Gehweg vorhanden ist, müssen auf beiden Straßenseiten 1,50 Meter vom Rand der Fahrbahn aus geräumt und gestreut werden. Das gilt auch für verkehrsberuhigte Bereiche.
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