Wohnungseigentumsverwaltung - wichtige Details
Die Wohnungseigentumsverwaltung, Kurzform WEG-Verwaltung, ist auf der einen Seite die Aufgabe, das gemeinschaftliche Eigentum zu verwalten. Zum anderen ist das eine natürliche Person, welche einige Aufgaben zu erfüllen hat. Zum Beispiel die WEG Verwaltung Berlin bietet eine zuverlässige Verwaltung von Gemeinschaftseigentum.
Durch einen einfachen Mehrheitsbeschluss können Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) für das Gemeinschaftseigentum einen Verwalter bestimmen. Die Bestellung eines Verwalters kann nach dem deutschen Wohnungseigentumsgesetz (WEG oder WoEigG) nicht ausgeschlossen werden. Wenn also ein Eigentümer einen Verwalter verlangt, ist dieser zu beauftragen.
Der Verwalter der Eigentümergemeinschaft kann entweder ein Dritter oder ein Miteigentümer sein. Die Grundlage der Beauftragung ist der Bestellungsbeschluss. Dieser wird in der Wohnungseigentümerversammlung mehrheitlich gefasst. Zudem ist zwischen WEG-Verwalter und Eigentümergemeinschaft ein Verwaltungsvertrag ratsam. Die Verwalter-Beauftragung gilt je für maximal fünf Jahre. Danach ist eine erneute Wahl möglich. Diese darf maximal 12 Monate vor Ablauf des Vertrages geschehen.
Zur Tätigkeit des Verwalters gehört die Sorgfalt eines guten Kaufmanns. Der Verwalter haftet gegenüber der WEG für alle von ihm verursachten Vertrauens- und Vermögensschäden.
Was muss ein WEG-Verwalter machen?
Die Verwaltung unterliegt nach §21 WEG gewissen Pflichten und wird auch ordentliche Verwaltung genannt. Pflichten sind:
- Hausordnung aufstellen und durchsetzen,
- Gemeinschaftseigentum instand halten oder instand setzen,
- Feuer- und Haftpflichtversicherungen abschließen,
- Instandhaltungsrücklage ansammeln,
- Wirtschaftsplan und ordentliche Rechnungsgrundlage aufstellen, siehe §28 WEG,
- Fernsprech- und Rundfunkempfangsanlagen und Energieversorgungsanschlüssen dulden.
In §27 WEG sind die Rechte und Pflichten des WEG-Verwalter klar aufgeführt. Vor allem können die Befugnisse und die Aufgaben des Verwalters nicht durch einen Beschluss oder durch eine Vereinbarung eingeengt werden.
Sämtliche zur ordnungsgemäßen Nutzung der Immobilie notwendigen Geschäfte besorgt der WEG-Verwalter. Diese dürfen nur das gemeinschaftliche Eigentum umfassen. Daum zählen etwa Wartungsverträge, der Versicherungsschutz, das Hausmeisterpersonal und der Energieeinkauf. Des Weiteren stellt der Verwalter jedes Jahr einen Wirtschaftsplan auf. Genauso ist das mit der Jahresabrechnung. Ebenso wird oft einmal im Jahr eine Eigentümerversammlung von ihm einberufen.
Der WEG-Verwalter ist der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber rechtlich verpflichtet. Oft ist das Wählen eines Verwaltungsbeirats nach WEG- §29 angemessen. Dieser Beirat kontrolliert und hilft dem Verwalter. Nach §27 Absatz 4 WEG ist der Verwalter in der Pflicht, die Gemeinschaftsgelder, welche als Instandhaltungsrücklage dienen, gesondert vom eigenen Vermögen zu verwalten. Besonders hat dies Bedeutung, wenn von dem Verwalter eine Insolvenz beantragt wird, damit die Gelder nicht in die Insolvenzmenge geraten.
Auch im Sterbefall ist die wichtig, um die Gelder nicht in den Nachlass fließen zulassen. In solchen Situationen bleiben damit die Ansparungen der Wohnungseigentümergemeinschaft erhalten. Außerdem sollten sich alle WEGs diesbezüglich absichern, indem diese von dem beauftragten WEG-Verwalter eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung fordert.
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