Meldepflicht bis 31. März 2023
Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
Ortenau (st) Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Die Beschäftigungs- und Anzeigepflicht gilt auch für Unternehmen, die im laufenden Jahr von Kurzarbeit betroffen waren. Ihre Beschäftigungsdaten müssen diese Arbeitgeber bis spätestens 31. März 2023 der Agentur für Arbeit anzeigen. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Kommen Arbeitgeber der...