Eine Frager, Herr Himmelsbach
Das häusliche Arbeitszimmer
Während der Coronakrise arbeiten viele Arbeitnehmer von zu Hause aus. Unter welchen Voraussetzungen das Homeoffice von der Steuer absetzbar ist, erklärt Martin Himmelsbach, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in der gleichnamigen Kanzlei Himmelsbach & Streif mit Sitz in Seelbach und Lahr, im Gespräch mit Daniela Santo.
Unter welcher Voraussetzung kann das Homeoffice steuerlich abgesetzt werden?
Die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers können dann steuerlich abgesetzt werden, wenn ein anderer Arbeitsplatz dem Arbeitnehmer nicht zur Verfügung steht. Auch wenn der Mitarbeiter nur tageweise im Homeoffice arbeitet, kann diese Voraussetzung erfüllt sein, wenn zum Beispiel aufgrund von Arbeitsplatzteilung nur an bestimmten Tagen der Platz im Büro zur Verfügung steht. In jedem Fall ist eine Bestätigung des Arbeitgebers oder eine entsprechende Anordnung hierfür hilfreich.
Wird allerdings – wie es aktuell bei vielen der Fall ist – der verfügbare Arbeitsplatz aus privaten Gründen, etwa der Kinderbetreuung, nicht genutzt, sondern nach Hause verlagert, scheidet ein Ansatz des Höchstbetrags für das Homeoffice aus. Hier können nur Arbeitsmittel abgesetzt werden.
Werden aufgrund der Corona-Krise andere Maßgaben angewendet?
Wenn das Homeoffice unternehmensseitig angeordnet ist, weil Betriebe oder Standorte schließen mussten oder hygienische Bedingungen und erforderliche Abstände nicht einhalten können, steht dem Mitarbeiter faktisch kein Arbeitsplatz zur Verfügung. Hier greifen dann die klassischen Absetzmöglichkeiten.
Was genau kann abgesetzt werden?
Hier muss differenziert werden, ob der Arbeitnehmer den Höchstbetrag von 1.250 Euro ansetzen darf oder ob nur Arbeitsmittel, etwa Büromöbel in Frage kommen. Im Höchstbetrag können anteilig laufende Kosten, wie Miete, Strom, Heizung, angerechnet werden. Der Höchstbetrag kommt aber nur in Frage, wenn es sich beim Homeoffice um einen (abgeschlossenen) Raum handelt, der nahezu ausschließlich, mindestens 90 Prozent, für berufliche Zwecke genutzt wird. Eine Arbeitsecke im Flur reicht also nicht aus. In jedem Fall können Kosten für die Arbeitsmittel in vollem Umfang als Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung angesetzt werden. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer aus privaten Gründen von zuhause arbeiten muss oder ihm nur eine Arbeitsecke zu Verfügung steht.
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