Urteil: Bebauungsplan ist rechtmäßig – Lärmuntersuchung muss verfeinert werden
Gericht gibt grünes Licht für neuen Lebensmittelmarkt

Der Bau des Lebensmittelmarkts in Sasbach kann weiter gehen, so das Verwaltungsgericht.  | Foto: sp
  • Der Bau des Lebensmittelmarkts in Sasbach kann weiter gehen, so das Verwaltungsgericht.
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Sasbach (rek). Der Spatenstich und damit der Baubeginn des neuen großflächigen Lebensmittelmarkts auf dem Areal St. Pirmin in Sasbach ist rechtens und der Bau kann fortgesetzt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Freiburg jetzt entschieden und einen gegen die Baugenehmigung gerichteten Eilantrag eines Anwohners im Wesentlichen abgelehnt.

Das Landratsamt genehmigte im Juni den Neubau und Betrieb eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs auf dem Areal in Sasbach. Errichtet werden sollen ein Lebensmittel-Vollsortimenter, ein Getränkemarkt und ein Backshop mit Gastronomiebereich mit Öffnungszeiten von 6 bis 22 Uhr. Hiergegen wandte sich ein Anwohner mit einem Widerspruch beim Kreis und einem Eilantrag bei dem Verwaltungsgericht Freiburg. Er bringt vor, der Bebauungsplan der Gemeinde Sasbach, der für das Baugrundstück ein Sondergebiet mit der Nutzungsart „großflächiger Lebensmittelmarkt“ festsetzt, sei unwirksam. Außerdem verstoße das Bauvorhaben gegen das Rücksichtnahmegebot, weil der von dem Supermarktbetrieb ausgehende Lärm die zulässigen Richtwerte vor allem nachts überschreite. Insbesondere beschäftige sich die im Genehmigungsverfahren eingeholte schalltechnische Untersuchung bisher nicht mit den Immissionen der technischen Einrichtungen des Marktes, etwa der Klimaanlage.

Das Gericht führte zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen aus, auf die von dem Antragsteller in Zweifel gezogene Wirksamkeit des Bebauungsplans komme es nicht an, da sich der Antragsteller angesichts der Ortsverhältnisse im Rahmen des Nachbarschutzes ohnehin ausschließlich auf das Gebot der Rücksichtnahme berufen könne. Nach vorläufiger Prüfung sei jedoch nicht festzustellen, dass die Baugenehmigung mit Blick auf die Geräuschimmissionen des Marktes zur Tagzeit dem Antragsteller gegenüber rücksichtslos sei. Die im Genehmigungsverfahren durchgeführte schalltechnische Untersuchung ergebe, dass der für die Tagzeit entscheidende Immissionsrichtwert von 60 dB(A) am Wohnort des Antragstellers aller Voraussicht nach klar eingehalten werde. Damit dürfte der Richtwert selbst dann nicht überschritten werden, wenn es durch die bisher nicht berücksichtigten technischen Anlagen des Marktes zu einer Erhöhung der Schallimmissionen kommen sollte.

Teilweise Erfolg hatte der Eilantrag im Hinblick auf die Genehmigung des Betriebs des Lebensmittelmarktes nach 21.30 Uhr. Dies stützte das Gericht auf Zweifel daran, ob der für die Nachtzeit ab 22 Uhr geltende niedrigere Schallimmissionsrichtwert eingehalten wird. Nach der schalltechnischen Untersuchung sei der insoweit maßgebliche Richtwert von 45 dB(A) in der lautesten Nachtstunde zwischen 22 und 23 Uhr nur geringfügig unterschritten. Daher erscheine es nicht irrelevant, dass die technischen Einrichtungen des Marktes in der schalltechnischen Untersuchung bisher unberücksichtigt geblieben sind. Führen die letzten Kunden hingegen bei einer Schließung um 21.30 Uhr vor 22 Uhr ab, dürfte dies die auch unter Berücksichtigung des bisher außer Betracht gelassenen Schallimmissionsbeitrags der technischen Anlagen auf ein unbedenkliches Maß entlasten.

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