Statt auf der Deponie landet Erdaushub auf dem Acker
Ab einer gewissen Menge ist eine Genehmigung Pflicht
Ortenau (gro). Für Michael Faulhaber aus Linx war es eine böse Überraschung, als er vor seinem Acker in der Nähe von Holzhausen stand: Auf dem Nachbargrundstück türmte sich Mutterboden. LKW einer Baufirma lieferten Erdaushub an, der mit schwerem Gerät auf der Fläche verteilt wurde. "Das geht doch nicht", ärgert sich Faulhaber, denn das Geländeniveau der benachbarten Fläche wird dadurch deutlich erhöht. "Der Grund stammt aus dem Offenburger Baugebiet Seidenfaden", so Faulhaber, der sich an die zuständigen Behörden wandte. Denn, so fand er schnell heraus, landwirtschaftliche Flächen dürfen nicht einfach für Erdaushub genutzt werden – und die Fläche neben seiner Wiese ist kein Einzelfall im Hanauerland. "Wem eine solche Geländeauffüllung seltsam erscheint, der sollte sie der Umweltmeldestelle des Landes anzeigen", empfiehlt Faulhaber. Dort würde geprüft, ob alles genehmigt ist, und gegebenenfalls verfügt, die Arbeiten einzustellen. "Bei mir war das der Fall", so Faulhaber.
"Der Auftrag von Erdaushub auf Böden ist nur dann zulässig, wenn diese Maßnahme entweder eine Bodenverbesserung bewirkt oder zu einer Bewirtschaftungserleichterung führt, ohne dass dabei die Beschaffenheit des Bodens erheblich oder nachhaltig beeinflusst wird", zitiert Uwe Gläser, Sachgebietsleiter Altlasten, Bodenschutz und Abfall im Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz, die Voraussetzungen aus dem Merkblatt des Landratsamtes Ortenaukreis für Geländeauffüllungen.
Weitere Vorgaben sind: Der Erdaushub muss die gesetzlichen Vorgaben der Bundesbodenschutzverordnung einhalten, die Schadstoffgehalte dürfen die Vorsorgewerte nicht überschreiten, die im Fall einer landwirtschaftlichen Nutzung reduziert seien. Auch bodenkundliche Qualitätseigenschaften sind zu erfüllen. Das Gelände muss auf eine bestimmte Art aufgefüllt werden. "An bestimmten Standorten ist der Auftrag von Erdaushub generell ausgeschlossen, wie bei besonders hochwertigen oder empfindlichen Böden, Wald oder wasserwirtschaftlichen und naturschutzrechtlichen Vorrangflächen", so Gläser.
Wird ohne Genehmigung, die bei einer Geländeauffüllung von mehr als zwei Metern Höhe oder mehr als 500 Quadratmetern Fläche im Außenbereich erforderlich wird, gearbeitet oder die Vorgaben nicht eingehalten, so kann der Verursacher oder Grundstückseigentümer zur Wiederherstellung des Ausgangszustandes auf eigene Kosten und zur Zahlung eines Bußgeldes verpflichtet werden. "Soweit Genehmigungen für Auffüllungen beantragt und erteilt werden, erfolgt eine Kontrolle, wie viel Aushub aufgebracht wird, bei der Abnahme", erklärt Gläser. Ungenehmigte oder unzulässige Auffüllungen würden kontrolliert, wenn sie bekannt seien.
16 Erdaushubdeponien gibt es im Ortenaukreis. Vier von ihnen haben ihre Laufzeit ausgeschöpft, bei weiteren vier endet sie in einem Jahr. Lediglich fünf der Deponien werden noch länger als sechs Jahre benutzbar sein. Darunter die Anlagen in Altenheim, Niederschopfheim, Seelbach-Schönberg und Schutterwald. Insgesamt gibt es in der Ortenau noch Platz für 1,5 Millionen Kubikmeter Erdaushub. Im Schnitt werden zwischen 400.000 und 450.000 Kubikmeter Material im Jahr angefahren. "Dort, wo es möglich ist, werden im Einvernehmen mit der Standortgemeinde Erweiterungsplanungen initiiert", so Martin Roll, Geschäftsführer des Eigenbetriebs Abfallwirtschaft Ortenaukreis.
Wer hier seinen Bodenaushub anliefert, muss nicht nur sechs Euro pro angefangenen Kubikmeter bezahlen, er muss auch ab einer Menge von 1.000 Kubikmetern eine Anlieferungserklärung ausfüllen, in der genau dokumentiert wird, woher der Boden stammt, wie er sich zusammensetzt, welche Analysen gemacht wurden und warum der Abfall nicht anderweitig verwertet wurde.
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