Polizei zieht Bilanz
Zahlreiche Unfälle aufgrund der Witterung
Ortenau (st) Im Bereich des Polizeipräsidiums Offenburg ereigneten sich zwischen Mittwochmorgen, 9 Uhr, und Donnerstagmorgen 6 Uhr, insgesamt 112 witterungsbedingte Verkehrsunfälle. Davon ereigneten sich acht Unfälle auf der Autobahn im Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidiums Offenburg. Insgesamt wurde eine Person schwer verletzt und sechs Personen leicht verletzt. Der gesamte Sachschaden beträgt annähernd 600.000 Euro, so die Polizei in einer Pressemitteilung. Sie weist in diesem Zusammenhang auf die Wichtigkeit und Pflicht einer witterungsgerechten Bereifung hin. Zudem sollte die Funktionstüchtigkeit der Beleuchtung überprüft werden, da diese gerade in der dunklen Jahreszeit und ungünstigen Wetterverhältnissen besonders wichtig ist.
Die gesetzlichen Bestimmungen zur Winterreifenpflicht bei Kraftfahrzeugen sind seit dem 4. Dezember 2010 in Kraft.
Seither gilt:
- Es gibt keinen festgelegten Zeitraum für die Winterreifenpflicht (zum Beispiel von Oktober bis April), da die Wetterverhältnisse in Deutschland dafür zu unterschiedlich sind. Man spricht daher von einer situativen Pflicht anstatt von einer zeitlichen.
- Bei Glatteis, Schneematsch, Schnee- oder Eisglätte oder Ähnlichem spricht man von "winterlichen Wetterverhältnissen". Bei solchen Wetterverhältnissen ist das Fahren mit Winterreifen Pflicht.
- Als Winterreifen gelten alle M+S Reifen. Auch Ganzjahresreifen fallen darunter. Im Handel erhältliche Winterreifen sind mit einem M+S-Symbol gekennzeichnet, teilweise auch in Verbindung mit dem Bergpiktogramm mit Schneeflocke (Alpine Symbol).
- M+S-Reifen sind Reifen, bei denen das Profil der Lauffläche und die Struktur so konzipiert sind, dass sie vor allem auf Matsch und frischem oder schmelzendem Schnee bessere Fahreigenschaften gewährleisten als normale Reifen.
- Für Winterreifen werden keine speziellen Profiltiefen verlangt. Es gilt hier ebenfalls die Mindestprofiltiefe von 1,6 Millimetern. Empfohlen werden allerdings vier Millimeter.
Das Fahren mit falscher Bereifung bei winterlichen Wetterverhältnissen wird mit empfindlichen Ordnungsgeldern sanktioniert:
- Fahren bei Schnee und Glatteis mit Sommerreifen: 60 Euro, 1 Punkt; mit Behinderung des Verkehrs: 80 Euro, 1 Punkt; mit Gefährdung des Verkehrs: 100 Euro, 1 Punkt; mit Schädigung (Unfall) des Verkehrs: 120 Euro, 1 Punkt; Zulassen als Halter, 75 Euro, 1 Punkt
- Führen eines Fahrzeuges mit abgefahrenen Reifen: 60 Euro Bußgeld, 1 Punkt; mit Gefährdung des Verkehrs: 75 Euro, 1 Punkt; mit Schädigung (Unfall) des Verkehrs: 90 Euro, 1 Punkt; Zulassen als Halter: 75 Euro, 1 Punkt
Wichtig zu wissen:
"Das M+S-Symbol ist nicht mehr ausschlaggebend. Der Gesetzgeber hat eine neue Kennzeichnung für Winterreifen eingeführt. Bisher galt das M+S-Symbol als Orientierungshilfe. Seit 1. Januar 2018 hat sich das geändert. Der Gesetzgeber führte eine Kennzeichnung für Winterreifen ein, die das Alpine- oder Schneeflockensymbol tragen müssen. Man kann Reifen mit dem M+S-Symbol weiterhin nutzen. Es gibt eine Übergangsfrist bis zum 30. September 2024 für M+S-Reifen, die vor dem 1. Januar 2018 hergestellt wurden. Erst ab Oktober 2024 dürfen Reifen, die ausschließlich das M+S-Symbol tragen, nicht mehr gefahren werden. Die gesetzliche vorgeschriebene Mindestprofiltiefe beträgt 1,6 Millimeter. Aus Sicherheitsaspekten wird allerdings eine Mindestprofil von vier Millimetern, wie es zum Beispiel in Österreich bereits Vorschrift ist, empfohlen. Achten Sie zusätzlich auch auf das Alter der Reifen, diese sollten nicht älter als zehn Jahre sein. Bei Reifen, die älter als sechs Jahre sind, sollten Zustand und Profiltiefe regelmäßig kontrolliert werden. Eine falsche Bereifung bei winterlichen Straßenverhältnissen kann sich zudem auf den Versicherungsschutz auswirken. Die Versicherer regulieren zwar zunächst auch bei falscher Bereifung bei einen Unfall den Schaden, können jedoch im Nachgang vom Versicherten Regress einfordern. Auch wenn der Fahrer des versicherten Autos unverschuldet in einen Unfall geraten ist, kann ihm bei einem Verstoß gegen die Winterreifenpflicht unter Umständen eine Mitschuld zugesprochen werden. Auch kann als Folge eine Kürzung der Entschädigungsleistungen drohen", so die Polizei abschließend.
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