Interview mit Rechtsanwalt Markus Groß
Rechte von berufstätigen Eltern
Ortenau. Die Erkältungswelle grassiert auch in der Ortenau. Wer deshalb nicht zur Arbeit gehen kann, braucht unter Umständen ein ärztliches Attest. Aber was tun, wenn das Kind krank ist? Im Interview mit Silke Heist erklärt Markus Groß, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Offenburg die Rechtslage.
Was sieht das Gesetz vor?
Grundsätzlich ist es so, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Arbeitnehmer freizustellen, wenn er sein krankes Kind zu betreuen hat. Kein Arbeitsvertrag und kein Tarifvertrag kann diese Verpflichtung ausschließen. Dies gilt jedoch nur für kürzere Erkrankungszeiten des Kindes. Bei bestimmten Konstellationen können jedoch Sonderleistungen wegen der Fehltage gekürzt werden.
Wie oft kann man von diesem Recht Gebrauch machen?
Pro Jahr gibt es dieses Recht für jedes Kind maximal für zehn Arbeitstage, bei Alleinerziehenden 20 Arbeitstage, bei mehreren Kindern insgesamt maximal 25 Arbeitstage, bei Alleinerziehenden 50. Bei schwerstkranken Kindern gibt es keine zeitliche Begrenzung.
Wie sieht es finanziell aus?
Während der Krankheitstage eines Kindes, das nicht älter als zwölf Jahre ist, stoppt, soweit der Arbeitsvertrag dies vorsieht, die Lohnfortzahlung. Hier erhält der Arbeitnehmer das Krankentagegeld der Krankenkasse. Nach Eingang der Krankmeldung bei der zuständigen Krankenkasse wird der Arbeitgeber von der Krankenkasse angeschrieben. Der Verdienstausfall wird berechnet und die Höhe des Krankentagegeldes wird festgesetzt. Im Regelfall sind dies 90 Prozent vom Nettoverdienst abzüglich der Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Hat der Arbeitnehmer in den vorangegangenen Monaten eine Einmalzahlung wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld erhalten, dann werden 100 Prozent vom Nettoverdienst, abzüglich der genannten Beiträge, bei der Bemessung des Krankentagegeldes einbezogen.
Welche Pflichten hat der Arbeitnehmer?
Der Arbeitnehmer muss zweierlei beachten, er muss den Arbeitgeber sofort über sein Fernbleiben unterrichten. Auf Verlangen des Arbeitgebers muss der Arbeitnehmer die ärztliche Bescheinigung vorlegen. Verstößt der Arbeitnehmer gegen diese Verpflichtungen, muss er mit einer Abmahnung und im Wiederholungsfall mit einer Kündigung rechnen.
Was raten Sie berufstätigen Eltern bei der Vorgehensweise im Falle eines erkrankten Kindes?
Meines Erachtens nach, kann man durch das Einhalten der angegebenen Pflichten, einer diplomatischen Vorgehensweise sowie einer flexiblen Gestaltung der Arbeitszeit allen Beteiligten gerecht werden.
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