Auf was es ankommt
Die Kassen zahlen maximal 78 Wochen Krankengeld aus
Ortenau (ag). Es muss nicht zwingend Corona sein. Auch genügend andere Krankheiten oder Verletzungen können Menschen dazu zwingen, im Bett oder zumindest zu Hause zu bleiben, wenn nicht sogar ein Krankenhausaufenthalt angesagt ist. Wohl dem, der in diesem Fall Anspruch auf Lohnfortzahlung hat. Das sind laut Entgeltfortzahlungsgesetz Arbeiter und Angestellte sowie Auszubildende. Egal ob diese sich eine fiese Erkältung zugezogen, ein Bein gebrochen haben oder unter Burnout leiden – in der Regel muss der Arbeitgeber den Lohn weiter bezahlen, allerdings nur sechs Wochen lang. Ist die Verletzung oder Krankheit dann noch nicht auskuriert, springt meist die Krankenkasse ein.
Zeitlich begrenzt
Anspruch auf Krankengeld haben laut Karin Schill, Qualitätsmanagement Krankengeld bei der AOK Südlicher Oberrhein, sozialversicherungspflichtige Beschäftigte und freiwillig Versicherte, die Krankengeld-Anspruch gewählt haben. Bezahlt wird das Krankengeld von der Krankenkasse des Versicherten. Diese Zahlungen sind jedoch ebenfalls zeitlich begrenzt. Laut Karin Schill sind das 78 Wochen für dieselbe Erkrankung innerhalb einer sogenannten Blockfrist von drei Jahren. Kann der Erkrankte dann immer noch nicht arbeiten, besteht die Möglichkeit, Arbeitslosengeld I zu beantragen. Dies gilt laut der Expertin jedoch nur, wenn Ansprüche gegenüber der Agentur für Arbeit bestehen, was auch diese prüft. Gegebenenfalls kommt Arbeitslosengeld II in Frage, das sogenannte Hartz IV. "Versicherungsrechtlich kommt auch eine kostenlose Familienversicherung in Betracht beziehungsweise eine Versicherung als Rentenantragsteller, wenn der Antrag bereits gestellt ist", so Karin Schill.
77 Prozent des letzten Nettoeinkommens
Doch zurück zum Krankengeld. Wie hoch ist es? "70 Prozent vom letzten Bruttoeinkommen, maximal 90 Prozent des Nettoeinkommens abzüglich der Beiträge zu Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, eventuell mit Pflegeversicherungs-Zuschlag für Kinderlose", sagt Karin Schill. "In aller Regel kann der Kunde mit zirka 77 Prozent des letzten Nettoeinkommens rechnen."
Die Expertin verdeutlich das Ganze am Beispiel eines kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmers mit einem Bruttoeinkommen von 3.000 Euro mit der Steuerklasse I und Kinderlosenzuschlag für die Pflegeversicherung. Netto bekommt er in der Beispielsrechnung 1.938,36 Euro, Krankengeld 1.744,50. Wie Karin Schill dabei betont: "Das Krankengeld ist zunächst steuerfrei, aber genau wie andere Lohnersatzleistungen, wie zum Beispiel das Arbeitslosengeld, fällt es unter den Progressionsvorbehalt und wirkt sich somit auf die Besteuerung des restlichen Einkommens aus." Vom Krankengeld gehen laut der AOK-Expertin Renten-, sofern Beitragspflicht besteht Arbeitslosen- sowie Pflegeversicherung und gegebenenfalls Zuschläge für Kinderlose ab. In der Krankenversicherung ist man während des Bezuges dagegen beitragsfrei.
Patient muss mitwirken
Übrigens müssen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen innerhalb von sieben Tage bei der Krankenkasse vorgelegt werden. Eine Folgebescheinigung muss am nächsten Werktag nach Ablauf der Erstbescheinigung ausgestellt sein. "Ist der Arzt nicht erreichbar, muss der Kunde zur Vertretung gehen", betont Karin Schill. Wird eine Folgebescheinigung zu spät ausgestellt, führt das zum Verlust des Anspruchs auf Krankengeld. Weiter macht die AOK-Expertin darauf aufmerksam: "Verstößt ein Kunde gegen Mitwirkungspflichten, beispielsweise, wenn er eine Heilbehandlung nicht antritt, kann das Krankengeld gekürzt oder ganz versagt werden."
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