LKW-Nachtfahrverbot wird gefordert
Wo schwere Brummis den Schlaf rauben
Ortenau (tf). Immer wieder donnern LKW spät in der Nacht durch kleine Orte und Nebenstraßen. Viele Anwohner fühlen sich durch die lauten Fahrzeuge in ihrem Schlaf gestört. "Immer wieder äußern Städte und Gemeinden den Wunsch, Nachtfahrverbote für LKW einzuführen. Unsere Straßenverkehrsbehörde prüft diese Anliegen entsprechend“, erläutert Gabriele Schindler von der Pressestelle des Landratsamts Ortenaukreis. "Allerdings sind sie aufgrund der dafür erforderlichen, strengen Kriterien häufig nicht umsetzbar." Wenn allerdings problematische Werte erreicht werden, sind die Behörden verpflichtet, einen Lärmaktionsplan zu starten. Je nach Situation können verschiedenste Maßnahmen zum Einsatz kommen – dabei muss das Fahrverbot bei gleicher Wirksamkeit das mildeste Mittel darstellen. In Baden-Württemberg tritt der Plan in Kraft, wenn 55 Dezibel (dB(A)) in der Nacht überschritten werden.
Der Rheinauer Gemeinderat beschloss beispielsweise 2019 eine einheitliche Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 Stundenkilometer von 22 bis 6 Uhr in den Ortsteilen entlang der L 75. Dort waren Lärmwerte von über 60 db(A) gemessen worden. Klaus Person, Bauamtsleiter der Gemeinde Neuried, kann ebenso bestätigen: "Die Geschwindigkeitsbeschränkung hat in unseren Ortsteilen dazu geführt, dass die Lärmsituation jetzt wesentlich besser ist und die Grenzwerte eingehalten werden."
Straßenbauliche Maßnahmen haben Vorrang
Auch straßenbauliche und planerische Maßnahmen wie beispielsweise lärmmindernde Fahrbahnoberflächen haben grundsätzlich Vorrang vor Verboten. So bekommt der Lahrer Ortsteil Reichenbach aktuell erst einmal Flüsterasphalt, um den Lärm zu reduzieren, denn das Regierungspräsidium Freiburg lehnt nach wie vor ein LKW-Nachtfahrverbot für die Bundesstraße 415 in Kuhbach und Reichenbach ab. Bereits in den 80er-Jahren hingegen wurde an den Landesstraßen durch Seebach und Ottenhöfen (L87) sowie Sasbachwalden (L86) ein Probezeitraum für ein Nachtfahrverbot in den Sommermonaten angeordnet und schließlich 1992 dauerhaft festgelegt.
"Ein Fahrverbot kann nur dann angeordnet werden, wenn es zu einer spürbaren Entlastung führt", so die Pressestelle des Ortenaukreises. Bei der Gewichtung der Interessen spielt auch die Verkehrsfunktion der betreffenden Straße eine wesentliche Rolle. Damit unter anderem der Warenfluss nicht behindert wird, muss es zudem eine geeignete und zumutbare Umleitungsstrecke geben. Allerdings gibt es Ausnahmen – beispielsweise für den Transport verderblicher Waren. Alle Kriterien für eine Ausnahme werden für jeden Antrag neu von den zuständigen Stellen geprüft.
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