Klaus Allgaier informiert über Einstufung
Wie wird die Pflegebedürftigkeit geprüft?
Ortenau (st). Mit zunehmendem Alter steigt das Risiko, pflegebedürftig zu werden. Nach Prognosen des Statistischen Bundesamtes nimmt die Wahrscheinlichkeit zu, dass immer mehr Menschen in Zukunft auf Pflegeleistungen angewiesen sind. 2030 werden voraussichtlich über dreieinhalb Millionen Menschen in Deutschland davon betroffen sein. Um die Pflege weiterzuentwickeln und die Unterstützung für Pflegebedürftige, Angehörige und Pflegekräfte auszuweiten, hat die Bundesregierung 2015 das Erste Pflegestärkungsgesetz eingeführt. Das Dritte Pflegestärkungsgesetz trat am 1. Januar 2017 in Kraft, damit soll die Pflegeberatung gestärkt und die Zusammenarbeit der Verantwortlichen in den Kommunen ausgebaut werden. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff, der bereits durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz 2016 eingeführt wurde, erfasst die individuellen Beeinträchtigungen und Fähigkeiten der Pflegebedürftigen. „Um zukünftig die Pflegebedürftigkeit einzuschätzen, wird in sechs Lebensbereichen der Grad der Selbständigkeit, also das Ausmaß, in dem die pflegebedürftige Person sich noch selbst ohne fremde Hilfe versorgen kann, geprüft“, informiert Klaus Allgaier von der Außenstelle Kinzigtal des Pflegestützpunkts Ortenaukreis in Haslach.
„Daneben wurde mit dem Neuen Begutachtungsassessment (NBA) ein umfassender, pflegewissenschaftlich fundierter Begutachtungsansatz geschaffen. Die Einstufung erfolgt hier in einen von fünf Pflegegraden, die die bisherigen drei Pflegestufen und die sogenannte Pflegestufe Null ersetzen“, weiß Allgaier. Bei der Einstufung werden beim NBA körperliche, kognitive und psychische Beeinträchtigungen gleichermaßen berücksichtigt: „Ausschlaggebend für die Höhe der Pflegeleistungen ist allein der Pflegegrad. Demenzerkrankungen und andere Einschränkungen der Alltagskompetenz werden nicht mehr wie bisher gesondert erfasst, sondern bereits mit dem neuen Begutachtungsinstrument.“ Mit dem NBA werde außerdem der Grundsatz gestärkt, Pflegebedürftigkeit mit Präventions- und Rehabilitationsmaßnahmen möglichst zu verhindern oder zu verzögern.
Vom neuenPflegebedürftigkeitsbegriff profitieren alle Pflegebedürftigen: Mit den neuen Pflegegraden ergeben sich für die große Mehrheit der heutigen und zukünftigen Leistungsbezieher deutliche Leistungsverbesserungen. Kognitiv und psychisch beeinträchtigte Pflegebedürftige werden bei den Leistungsbeträgen gleichgestellt.
Hierbei werden die Fähigkeiten der Menschen in den folgenden sechs Lebensbereichen bewertet. Die Gewichtung ist in den Klammern vermerkt: Mobilität (10 Prozent), Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (15 Prozent oder der nächste Punkt, falls höher), Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (15 Prozent oder vorheriger Punkt, falls höher), Selbstversorgung (40 Prozent), Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen oder Belastungen (20 Prozent), Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte (15 Prozent).
Erst aufgrund einer Gesamtbewertung aller Fähigkeiten und Beeinträchtigungen erfolgt die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade. In den einzelnen Modulen beziehungsweise Lebensbereichen werden für jedes erhobene Kriterium je nach Schweregrad der beeinträchtigungen Punkte vergeben, zusammengezählt und gewichtet. Aus dem Gesamtpunktwert wird der Pflegegrad abgeleitet. Eine Zeiterfassung spielt in der neuen Begutachtung für die Einstufung keine Rolle mehr.
Weiter Informationen und Beratung gibt es bei den Pflegestützpunkten (www.pflegestuetzpunkt-ortenaukreis.de). Auch während der Ferien- und Urlaubszeiten ist einer der Mitarbeiter telefonisch erreichbar.
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