Unterhaltsansprüche bei Verwandten
Wer muss für wen zahlen?

Bei Trennung ist Unterhalt ein Thema. | Foto: Mohamed Hassan/pixabay
  • Bei Trennung ist Unterhalt ein Thema.
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Ortenau (cao). Wenn eine Partnerschaft zu Ende geht, sind oft die Kinder die Leidtragenden. Mit der finanziellen Seite müssen sich die Eltern auseinandersetzen. "Kinder haben von Geburt an einen Unterhaltsanspruch gegen ihre Eltern. Dieser wird bei intakten Familien oder Alleinerziehenden, wenn das Kind bei einem Elternteil lebt, in Form des sogenannten Naturalunterhalts erbracht", informiert Werner Kadel.

Der Vorsitzende Richter am Landgericht Offenburg erklärt, dass es sich um Unterhaltszahlungen handele, wenn der nicht-verheiratete Vater für das bei der Mutter lebende Kind, bei Trennung oder Scheidung der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, einen festgesetzten Betrag oder Eltern für das ausgezogene Kind, beispielsweise im Rahmen einer Ausbildung, Unterhalt in Geld erbringen. Eltern seien verpflichtet, bis zur Volljährigkeit des Kindes, darüber hinaus bis zum Abschluss der ersten Ausbildung, egal ob Lehre oder Hochschulstudium, Unterhalt zu bezahlen.

Eltern müssen Unterhalt zahlen

Grundsätzlich müssten beide Elternteile bei einer Trennung Unterhalt bezahlen. "Im Rahmen der eigenen Leistungsfähigkeit, wobei in den meisten Fällen die Kinder bei einem Elternteil leben, der dann den Naturalunterhalt erbringt, wohingegen der andere Unterhalt in Geld leistet", erklärt er. Auch wenn Kinder nicht bei ihren leiblichen Eltern aufwachsen würden, könnten diese trotzdem in die Pflicht genommen werden. Im Einzelfall – wenn etwa die Eltern dies nicht leisten könnten – könnten auch die Großeltern herangezogen werden. "Verwandte schulden Unterhalt nur in gerader Linie. Einen Unterhaltsanspruch in der Seitenlinie gegen Onkel, Tanten oder Geschwister gibt es nicht", so Kadel. Bei Stiefkindern gelte dies nicht. "Das deutsche Recht geht grundsätzlich von Unterhaltsansprüchen verwandter Personen aus. Mit Kindern, bei denen man nicht biologisches Elternteil ist, ist man nicht verwandt. Eine Ausnahme ist die Adoption", erklärt er.

Die Höhe der Unterhaltsleistungen ist gesetzlich geregelt. "Die Vorgaben können in Unterhaltstabellen konkretisiert werden. Am bekanntesten ist die Düsseldorfer Tabelle. Wenn sich die Eltern nicht einigen können, geschieht dies durch das Familiengericht. Härten nach oben oder unten kann das Gericht individuell durch Gerichtsentscheidung ausgleichen", fasst Werner Kadel zusammen. Der Unterhalt sei am Bedarf des Kindes orientiert und werde abstrakt festgelegt. Wenn der unterhaltsverpflichtete Elternteil behauptet, dass eine missbräuchliche, also eine nicht dem Kind zugute kommende Verwendung der Gelder, vorliege, dann könne das Gericht im Einzelfall eine Prüfung vornehmen.

Auch Kinder können zur Kasse gebeten werden

Auch Kinder könnten zur Kasse gebeten werden, wenn es um Unterhaltszahlungen für ihre Eltern gehe. In diesem Fall gelte ebenfalls, dass Verwandte in gerader Linie einander Unterhalt schulden. "Das Gesetz ist insoweit keine Einbahnstraße. Das ist vor allem dann praktisch relevant, wenn Eltern in ein Pflegeheim kommen und deren eigene Einkünfte einschließlich Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen, um für die Kosten aufzukommen", nennt Kadel ein Beispiel. Hier würde es aber zugunsten der Kinder bestimmte Freibeträge und zu berücksichtigendes Schonvermögen geben, das jeweils im Einzelfall errechnet werden muss. "Die Rechtsprechung hat einige Grenzen der Inanspruchnahme definiert. Derzeit gibt es eine Gesetzesinitiative, den Unterhaltsanspruch der Eltern gegen die Kinder einzudämmen oder sogar ganz auszuschließen. Es ist unklar, was dabei herauskommt", so Kadel.

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