Schutz vor der Kälte
Unterkünfte für Obdachlose
Rheinau/Willstätt (als). "In Rheinau muss kein Obdachloser auf der Straße sein im Winter, es sind derzeit noch fünf Plätze frei in der Unterkunft", sagt Irene Schmidt von der Gemeinde Rheinau, die dort stellvertretend zuständig ist für den Bereich Obdachlose, auf Anfrage. Insgesamt zwölf Obdachlosenunterkünfte mit 45 Plätzen, verteilt auf sechs Stadtteile, stehen in Rheinau zur Verfügung. Weitere Obdachlose sind in angemieteten oder beschlagnahmten Wohnungen untergebracht, so Schmidt. Winterobdachlosigkeit ist in Rheinau kein Thema. Diese „freiwilligen Obdachlosen“ findet man eher in größeren Städten.
Die Obdachlosen verpflegen sich in Rheinau selbst, einen Helferkreis oder ähnliches für Obdachlose gibt es nicht. "In der Regel melden sich Obdachlose bei uns im Rathaus", berichtet Irene Schmidt. Danach erfolge im Bedarfsfall eine unkomplizierte und unbürokratische Unterbringung.
Andreas Leupholz, Hauptamtsleiter der Gemeinde in Willstätt, berichtet, dass auch Flüchtlinge zunächst als Obdachlose gelten. "Jede Wohnung, egal ob für einen Flüchtling oder Obdachlosen, ist daher eine Obdachlosenunterkunft", so Leupholz.
Zur Anzahl der in Not geratenen Menschen, welche eine Unterkunft in Willstätt benötigten, möchte er aber keine näheren Angaben machen, da es sich um eine sensible Thematik handele. Nach Aussage des Willstätter Hauptamtsleiters existiere nach seiner Kenntnis kein gesonderter kommunaler oder ehrenamtlicher Helferkreis zur Betreuung von Obdachlosen im Raum Willstätt. Allerdings gibt es in Willstätt eine Bürgerstiftung. Diese fördert unter anderem lokale Projekte in den Bereichen bürgerschaftliches Engagement, Soziales und Zukunft. Außerdem unterstützt sie Bürger in Notlagen.
"Wir verzeichnen keinen Unterschied in der Frequentierung der Obdachlosenunterkünfte im Hinblick auf die unterschiedlichen Jahreszeiten", berichtet Andreas Leupholz. Folglich könne man also nicht sagen, dass im Winter mehr Obdachlose Zuflucht und Schutz suchten als in den wärmeren Sommermonaten. Diese Unterscheidung sei eher in Großstädten anzutreffen, so Leupholz. Aus behördlicher Sicht müssten die Obdachlosen eine Einweisungsverfügung von Seiten des Ordnungsamts ihrer zuletzt gemeldeten Wohnadresse vorlegen, um eine Unterkunft beziehen zu können. Diese sei dann auch kostenpflichtig. "Die Kosten für den geschaffenen Wohnraum für Obdachlose bekommen wir von sozialen Einrichtungen wieder erstattet", erläutert der Willstätter Hauptamtsleiter im Gespräch mit dem Stadtanzeiger.
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