Trend auch in der Ortenau
Trotz Trennung gemeinsam erziehen

Ingrid Oswald  | Foto: LRA

Ortenau (st). Dem bundesweiten Trend folgend entscheiden sich auch im Ortenaukreis immer mehr getrennt voneinander lebende Mütter und Väter dafür, ihre Kinder nach einer Trennung weiterhin gemeinsam zu erziehen.

Was in der offiziellen Sprache als Wechselmodell bezeichnet wird, bedeutet, dass ein Kind von beiden Elternteilen in etwa gleichem Umfang betreut wird und diese die Verantwortung für das Kind miteinander tragen. „Das heißt auch, dass ein Kind wechselseitig in beiden Wohnungen der getrennt lebenden Eltern lebt, also zum Beispiel eine Woche bei der Mama und eine Woche beim Papa“, erklärt Ingrid Oswald, stellvertretende Leiterin des Jugendamts im Landratsamt Ortenaukreis.

Obgleich es keine Statistiken dazu gebe, leben nach Oswalds Einschätzung heute rund 15 Prozent der getrennten Familien das Wechselmodell, während bis vor einigen Jahren das Residenzmodell weitaus gängiger war; danach halten sich Kinder hauptsächlich bei einem Elternteil auf. Ebenfalls zugenommen habe der sogenannte erweiterte Umgang: Ein Modell, das zwischen dem Residenz- und dem Wechselmodell liegt.

Wohl des Kindes

„Wenn zwei Menschen sich trennen, bleiben sie dennoch Eltern der gemeinsamen Kinder“, so die Expertin. Wichtigster Maßstab bleibe daher das Wohl des Kindes im Blick zu behalten. Grundsätzlich sei die Teilung der Betreuung und der Verantwortung für die gemeinsamen Kinder zu begrüßen. „Doch für welche Form sich die Eltern nach einer Trennung entscheiden, muss individuell abgewogen werden und hängt allem voran von den Bedürfnissen der Kinder und den Möglichkeiten der Eltern ab“, erklärt Oswald.

Beispielsweise sei ein Wechselmodell schwieriger umzusetzen, wenn die Wohnorte der Eltern weiter auseinander liegen. Entscheiden sich Eltern für das Wechselmodell, erfordere dies ein hohes Maß an Gesprächs- und Kooperationsbereitschaft der Eltern. Eine gute Abstimmung zwischen den Eltern sei wichtig, damit der häufige Wechsel zwischen zwei Lebensorten auch der persönlichen Situation des Kindes gerecht werde.

Ein weiterer Aspekt neben der Erziehung und Betreuung sei auch der Unterhalt. Denn im Wechselmodell sind laut Oswald auch beide Eltern zum Unterhalt verpflichtet. Hier besteht neben dem Grundbedarf auch noch ein wechselmodellbedingter Mehrbedarf etwa für Wohnkosten, Fahrtkosten oder den doppelten Bedarf an persönlichen Gegenständen. Auch die Anrechnung des Kindergeldes ist im Wechselmodell schwieriger.

Residenzmodell

Entscheiden sich die Eltern für das Residenzmodell, wohnt ein Kind vorwiegend an einem Ort. Auch dieses Modell, bei dem nach wie vor die meisten Kinder bei den Müttern und nur ca. zwei Prozent bei ihren Vätern leben, birgt sowohl Vor- als auch Nachteile. Bei diesem Modell hat der andere Elternteil im Rahmen des Umgangs Kontakt zu seinem Kind bzw. seinen Kindern und leistet Unterhalt. Letzterer stellt die wirtschaftliche Grundsicherung des Kindes dar. Soweit Kinder überwiegend bei nur einem Elternteil leben und Anspruch auf Unterhalt haben, kann von diesem Elternteil eine Beistandschaft eingerichtet werden. 

Hintergrundinformation: Beistandschaften

Zum 31.07.2019 wurde das Jugendamt im Ortenaukreis mit der Führung von 3.464 Beistandschaften betraut. Zu den Hauptaufgaben eines Beistands gehört neben der Feststellung der rechtlichen Vaterschaft vor allem die Regelung der privatrechtlichen Unterhaltsangelegenheiten für Kinder, deren Eltern getrennt sind. Soweit Kinder überwiegend bei nur einem Elternteil leben und Anspruch auf Unterhalt haben, kann von diesem Elternteil eine Beistandschaft eingerichtet werden. Hält sich das Kind zu gleichen Teilen beim Vater und bei der Mutter auf, kann beim Jugendamt grundsätzlich keine Beistandschaft eingerichtet werden.

Der Beistand strebt die Akzeptanz der gefundenen Lösungen bei allen Beteiligten an. Abgestimmt auf die persönliche Situation agiert er als partnerschaftlicher Unterstützer und Dienstleister. Das Angebot der Beistandschaft ist kostenlos und endet spätestens bei Volljährigkeit des Kindes.

Es kann auch eine Beratung und Unterstützung in Unterhaltsangelegenheiten durch den Beistand erfolgen. Anspruch hierauf haben alle alleinerziehende Elternteile und junge Volljährige bis zum 21. Lebensjahr. Durch das Angebot der Beistandschaft wird der betreuende Elternteil auf Wunsch bei der Geltendmachung der Unterhaltsansprüche durch das Jugendamt unterstützt.

Weitere Informationen beim Landratsamt Ortenaukreis.

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