Neue Coronaregeln ab 27. Dezember
Silvester nur im kleinen Kreis
Ortenau (gro). Am 21. Dezember haben sich die Ministerpräsidenten und die Bundesregierung getroffen und weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie verabredet. Vieles davon ist in Baden-Württemberg bereits umgesetzt, einiges davon wird früher als vereinbart in Kraft treten. In seiner Rede im Landtag machte Ministerpräsident Winfried Kretschmann deutlich, dass ihm die Beschlüsse mit Blick auf die neue Omikron-Variante des Virus nicht weit genug gehen. Am Donnerstagabend, 23. Dezember, 20 Uhr, wurden die Änderungen bekanntgegeben. Ein Überblick:
Welche Kontaktbeschränkungen gibt es im privaten Bereich?
Auch Geimpfte und Genesene müssen nun mit Kontaktbeschränkungen leben. Über die Weihnachtsfeiertage waren für diese Gruppe noch Treffen im Innenbereich mit maximal 50 Personen möglich. Ab Montag, 27. Dezember, gilt bundesweit, dass private Zusammenkünfte von Geimpften und Genesenen nur mit maximal zehn Personen erlaubt sind. Im Außenbereich sind 50 Personen gestattet. Kinder bis einschließlich 13 Jahren zählen dabei nicht mit. Sobald eine ungeimpfte Person dabei ist, gelten strengere Regeln. Denn Menschen, die weder geimpft noch genesen sind, müssen sich bei privaten Zusammenkünften sowohl im privaten wie auch im öffentlichen Raum auf den eigenen Haushalt sowie höchstens zwei weitere Personen beschränken. Auch hierbei werden Kinder bis einschließlich 13 Jahre nicht mitgezählt.
Was bedeutet die FFP2-Maskenregelung?
Alle Personen ab 18 Jahren sollen in Innenräumen, in denen eine Maskenpflicht besteht eine FFP2 oder vergleichbare Maske tragen - beispielsweise KN95-, N95-, KF94- oder KF95-Masken.
Wie steht es mit dem Silvesterfeuerwerk?
Der Verkauf von Pyrotechnik ist in diesem Jahr generell verboten. Zudem gilt ein An- und Versammlungsverbot an Silvester und Neujahr auf von den Kommunen definierten Plätzen. Wunderkerzen oder Knallerbsen dürfen verkauft und benutzt werden – vorausgesetzt es gibt kein lokales Böllerverbot. Die Stadt Oberkirch erinnert in einer Pressemitteilung daran, dass seit 1. Oktober 2009 bundeseinheitlich festgelegt worden sei, dass das „Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen“, das ganze Jahr über verboten ist. In Oberkirch ist deshalb Feuerwerk im Bereich des Kirchplatzes, der unteren Hauptstraße bei der evangelischen Kirche oder im Bereich von Fachwerkhäusern nicht zulässig – auch ohne Coronaverordnung.
Was ändert sich im Einzelhandel?
Nach wie vor gilt im Einzelhandel bundesweit und inzidenzunabhängig die 2G-Regel. Ausgenommen sind Geschäfte des täglichen Bedarfs. Der Zugang muss von den Geschäften kontrolliert werden.
Sind Kulturveranstaltung weiterhin erlaubt?
Einrichtungen und Veranstaltungen der Kultur- und Freizeitgestaltung dürfen nur von Geimpften und Genesenen besucht werden. In Baden-Württemberg gilt in der Alarmstufe II sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen die 2Gplus-Regel. Außerdem darf nur die Hälfte der Kapazität genutzt werden, aber nicht mehr als 500 Besucher sind erlaubt.
Welche Regeln gelten für Clubs und Diskotheken, Restaurants und Messen?
Clubs und Diskotheken waren in der Alarmstufe II in Baden-Württemberg bereits geschlossen und dabei bleibt es nun auch. Messen sind in Baden-Württemberg in der Alarmstufe II nicht erlaubt. Für gastronomische Betriebe wurde nun eine Sperrstunde von 22.30 bis 5 Uhr eingeführt. In der Nacht von Silvester auf Neujahr beginnt die Sperrstunde erst um 1 Uhr. Für private Zusammenkünfte in gastronomischen Betrieben gelten die Regelungen der privaten Kontaktbeschränkungen.
Was ändert sich bei der 2Gplus-Regelung?
Ab dem 27. Dezember sind von einem zusätzlichen Test nur Personen, die vor nicht mehr als drei Monaten ihre vollständige Schutzimpfung abgeschlossen haben ausgenommen. Bei Genesenen darf die Infektion mit dem Coronavirus nicht länger als drei Monate zurückliegen. Personen, die ihre Auffrischimpfung erhalten haben, müssen sich nicht testen lassen, ebenso Personen für die keine Empfehlung der Ständigen Impfkommission hinsichtlich der Auffrischungsimpfung besteht - also Kinder und Jugendliche mit vollständigem Impfschutz bis einschließlich 17 Jahre.
Wie viele Zuschauer sind bei Sport-, Kultur- und anderen Großveranstaltungen erlaubt?
Überregionale Sport-, Kultur- und vergleichbare Großveranstaltungen werden spätestens nach Vorgaben der Bundesregierung ab dem 28. Dezember ohne Zuschauer stattfinden. Zutritt erhalten nur Geimpfte und Genesene. Es kann ein ergänzender Test vorgeschrieben werden. In der neuen Coronaverordnung des Landes Baden-Württemberg wird in der Alarmstufe II die 2Gplus-Regel vorgeschrieben. Außerdem dürfen nur 50 Prozent der Plätze im Freien und in geschlossenen Räumen vergeben werden und nicht mehr als maximal 500 Zuschauer teilnehmen.
Bleiben Freizeiteinrichtungen wie Parks, Bäder und Thermen geöffnet?
Im Prinzip ja: In der Alarmstufe gilt 2G, in der Alarmstufe II 2Gplus. Allerdings ist in beiden Stufen im Land der Betrieb von Dampfbädern, Dampfsaunen, Warmlufträumen und ähnlichem ab dem 27. Dezember untersagt.
Bleiben die Skilifte geöffnet?
Ja, allerdings nur für Geimpfte oder Genesene, dabei gilt in der Alarmstufe II die 2Gplus-Regel und eine Kapazitätsbeschränkung auf 50 Prozent der regulär zugelassenen Fahrgäste.
Bleibt es bei 3G am Arbeitsplatz?
An der Vorgabe, dass nur genesene, geimpfte oder getestete Personen ihre Arbeitsstätte aufsuchen dürfen, ändert sich nichts. Die Einhaltung muss vom Arbeitgeber täglich kontrolliert und dokumentiert werden.
Was gilt in Bussen und Bahnen?
Die 3G-Regel greift ebenfalls bei Fahrten im öffentlichen Nahverkehr. Zudem gilt eine Maskenpflicht. Fahrgäste, die keinen Immunschutz genießen, müssen einen negativen Testnachweis mit sich führen. Dieser darf nicht älter als 24 Stunden sein.
Welche Impfangebote gibt es über die Feiertage in der Ortenau?
Die Kreisimpfzentren in Haslach, Lahr, Oberkirch und Offenburg haben Montag bis Freitag von 12 bis 20 Uhr geöffnet. Am 26. Dezember ist von 14 bis 18 Uhr geöffnet. Am 31. Dezember sowie am 6. Januar wird von 8 bis 16 Uhr geimpft, am 1. Januar sind sie geschlossen.
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