Was gibt's Neues in 2018?
Neue Regeln im neuen Jahr
Ortenau (djä). Wie bei jedem Jahreswechsel gibt es für die Menschen in Deutschland auch dieses Mal zahlreiche neue Gesetze und Regelungen – hier eine Zusammenstellung der wichtigsten Punkte, die sich im Jahr 2018 ändern.
Generell steigen die Einkommensgrenzen für alle Steuersätze im nächsten Jahr um 1,65 Prozent. Damit wurde die Inflationsrate des Jahres 2017, die im November 1,8 Prozent betrug, weitgehend in den Steuertarif "eingepreist". Dies soll den Effekt der "kalten Progression" ausgleichen. Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer steigt 2018 für Ledige um 180 Euro auf insgesamt 9.000 Euro. Bei Verheirateten beträgt er 18.000 Euro, 360 Euro mehr als bisher. Der Grundfreibetrag bezeichnet den Betrag, bis zu dem das Einkommen von Einzelpersonen oder gemeinsam veranlagten Ehepartnern steuerfrei bleibt. Auch der steuerliche Kinderfreibetrag, der das Existenzminimum des Kindes sichern soll, steigt 2018 um 72 Euro auf 4.788 Euro. Für Eltern bleibt dieser Betrag ihres Einkommens pro Kind und Jahr steuerfrei.
Das neue Steuergesetz gibt dem Steuerpflichtigen ab 2018 mehr Zeit für seine Steuererklärung. Wer sie für das anstehende Jahr selbst macht, kann dies 2019 dann bis zum 31. Juli erledigen. Für die Erklärung 2017 gilt allerdings weiterhin der 31. Mai als Stichtag. Mit der Steuererklärung für das Jahr 2018 müssen keine Belege mehr eingereicht werden. Das Finanzamt kann diese Unterlagen allerdings nachträglich anfordern. Bis der Bescheid erteilt ist, müssen also sämtliche Belege aufbewahrt werden. Ab 2018 sollen im Zuge der Modernisierung des Besteuerungsverfahrens auch die meisten Steuererklärungen und Bescheide automatisch bearbeitet werden. Manuelle Einzelprüfungen wird es jedoch weiterhin geben. Wer künftig die Frist zur Abgabe seiner Steuererklärung erheblich überzieht und Steuern nachzahlen muss, der wird ab sofort mit mindestens 25 Euro pro Verspätungsmonat zur Kasse gebeten.
Bei der Anschaffung von Arbeitsmitteln können diese ab dem 1. Januar 2018 bis zu 800 Euro als geringwertiges Wirtschaftsgut als Sofortabzug bei der Steuer geltend gemacht werden. Bisher lag die Grenze bei 410 Euro. Finanzämtern ist es ab 2018 erlaubt, die Kassen in Geschäften und Gastronomiebetrieben unangemeldet zu prüfen. Diese sogenannte Kassen-Nachschau soll Steuerbetrug eindämmen.
Auch bei den Kraftfahrzeugen gibt es Änderungen. Wer im nächsten Jahr plant, sich ein neues Auto zu kaufen, sollte dies vor dem 1. September 2018 tun. Denn anschließend fällt die Kfz-Steuer für neu zugelassene Fahrzeuge möglicherweise wegen der Abgasmessung nach WLP-Norm höher aus. Dieser weltweit harmonisierte Test soll den Ausstoß von CO2-Emissionen realitätsnäher ermitteln als das bisherige NEFZ-Prüfverfahren. Für bereits zugelassene Fahrzeuge ändert sich auch künftig bei der Berechnung der Kfz-Steuer nichts.
Eine neue Regelung gibt es ebenfalls bei Winterreifen. Ab 2018 hergestellte Reifen gelten nur dann als Winterreifen, wenn sie das Alpine-Symbol tragen: das dreigezackte Bergpiktogramm mit der Schneeflocke in der Mitte. M+S-Reifen ohne Schneeflockenzeichen, die bis zum 31. Dezember 2017 hergestellt werden, dürfen noch bis zum 30. September 2024 als Winterreifen verwendet werden.
Kraftfahrzeuge sind im Jahr 2018 von weiteren Änderungen betroffen. Eine Verschärfung gibt es ab dem 1. Januar beim Verstoß gegen die Winterreifenpflicht. Bisher wurde ein Autofahrer mit einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro sowie einem Punkt in der Verkehrssünderkartei in Flensburg bestraft, wenn er ohne geeignete Winterbereifung unterwegs war. Bei einer besonderen Behinderung erhöhte sich das Bußgeld auf 80 Euro. Ab 2018 wird nun auch der Halter des Fahrzeugs bestraft. Ihm droht dann eine Geldbuße von 75 Euro und ein Punkt in Flensburg. Zum 1. Januar 2018 wird auch die Abgasuntersuchung (AU) mit "Endrohrmessung" bei allen Fahrzeugen Pflicht. Das wird wahrscheinlich die Hauptuntersuchung künftig teurer machen. Zum Jahreswechsel werden anhand der Neueinstufung der Typ- und Regionalklasse neue Kfz-Versicherungstarife fällig.
In der gesetzlichen Rentenversicherung sinkt der Beitragssatz zum 1. Januar von 18,7 auf 18,6 Prozent. Bei einem monatlichen Bruttoverdienst von 3.000 Euro ergibt sich somit eine Entlastung von insgesamt drei Euro. Im Juli dürfen die rund 21 Millionen Rentner wohl mit deutlich mehr Geld rechnen. Erwartet wird ein Rentenplus von etwa drei Prozent. Für Rentenjahrgänge, die ab dem 1. Januar neu hinzukommen, erhöht sich 2018 der steuerpflichtige Rentenanteil. Statt wie zuvor 74 Prozent, müssen Neurentner künftig 76 Prozent der Rente versteuern.
Bessergestellt werden die Frührentner ab 2018. Bisher wurde ihre Erwerbsminderungsrente so berechnet, als hätte der Bezieher bis zum 62. Lebensjahr gearbeitet. Diese Grenze wird nun stufenweise bis zum Jahr 2024 auf 65 Jahre angehoben. Die Betriebsrente wird ab 2018 durch eine Reform gestärkt werden. Diese sieht unter anderem Zuschüsse vom Arbeitgeber für Geringverdiener vor. Die neuen Möglichkeiten dieser betrieblichen Altersvorsorge bedingen einen größeren Beratungsbedarf, der sich für den so Versicherten lohnen kann.
Erstmals seit zehn Jahren erhöht sich 2018 die staatliche Förderzulage für Riester-Sparer von jährlich 154 auf 175 Euro. Diese erhalten alle Alters-vorsorgesparer, wenn sie vier Prozent ihres Bruttoein-kommens des Vorjahres in einen Riester-Vertrag einzahlen.
Für Familien ändern sich mit dem Jahreswechsel ebenfalls einige Dinge. So landen vom 1. Januar an monatlich zwei Euro mehr Kindergeld auf dem Konto. Für das erste und das zweite Kind gibt es dann monatlich je 194 Euro, für das dritte Kind 200 Euro und bei jedem weiteren Kind 225 Euro. Was Eltern wissen sollten: Das Kindergeld kann ab 2018 nicht mehr rückwirkend für vier Jahre beantragt werden, sondern nur noch rückwirkend für sechs Monate. So will der Gesetzgeber einen Missbrauch der Förderung verhindern.
Bei einer Heirat 2018 werden beide Ehepartner automatisch in die Steuerklassenkombination IV/IV eingruppiert – egal, ob beide Ehepartner berufstätig sind oder nicht. Deshalb sollten alle Frischverheirateten prüfen, welche Kombination die jeweils günstigste ist. Auch im Unterhaltsrecht steigen 2018 die Sätze. Dazu wurde die "Düsseldorfer Tabelle" angepasst, die als Richtlinie für die Unterhaltsberechnung zugrundegelegt wird.
Im Fokus der Neuregelungen beim Mutterschutz liegt die Ausweitung auf schwangere Frauen, die studieren, sich in einer Ausbildung befinden oder noch zur Schule gehen. Die Änderungen umfassen unter anderem eine anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung, ein allgemeines Beschäftigungsverbot für werdende Mütter bei Arbeiten in einem vorgegebenen Zeittempo und ein erweitertes Mitspracherecht der Frauen bei der Gestaltung der Arbeitszeit.
Mit 14,6 Prozent bleibt der allgemeine Beitrag zur gesetzlichen Krankenkasse auf Vorjahresniveau. Der Zusatzbeitrag sinkt dagegen im Durchschnitt von 1,1 auf 1,0 Prozent des Bruttolohns, je nach Krankenkasse. Für die Sozialversicherungen gelten 2018 neue Beitragsbemessungsgrenzen. So müssen bis zu einem monatlichen Einkommen von 4.425 Euro Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden. Bei der allgemeinen Rentenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze in den alten Bundesländern auf 6.500 Euro und in den neuen auf 5.800 Euro. Einkommen, das darüber liegt, ist beitragsfrei. Wer 2018 mindestens 4.950 Euro brutto verdient, kann in die private Krankenversicherung wechseln.
Hartz-IV-Empfänger erhalten 2018 mehr Geld. Der Regelsatz für Alleinstehende steigt zum Jahreswechsel um sieben Euro von 409 auf 416 Euro pro Monat. Paare erhalten künftig 374 Euro pro Person, das sind sechs Euro mehr als bisher. Die Sätze für Kinder steigen abhängig vom Alter um drei bis fünf Euro.
Ab dem Jahreswechsel gilt der gesetzliche Mindestlohn ausnahmslos in allen Branchen. Um Lohnunterschiede zwischen Männern und Frauen zu verringern, können Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 200 Mitarbeitern Informationen darüber einfordern, wie ihre Kollegen für eine gleichartige Tätigkeit bezahlt werden.
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