Région Grand-Est soll Risikogebiet werden
Mobilität weitgehend möglich

Landrat Frank Scherer | Foto: LRA

Nach Informationen französischer und deutscher Medien soll die Région Grand-Est heute vom Auswärtigen Amt zum Risikogebiet erklärt werden, das Robert-Koch-Institut werde seine Risikoliste am Abend entsprechend aktualisieren, heißt es in einer Presseinformation des Landratsamts. Wenn es so kommt, werde das unmittelbar den Alltag vieler Bürger im Eurodistrikt Strasbourg-Ortenau betreffen, zu dem der Ortenaukreis auf deutscher Seite, auf französischer Seite die Stadt Strasbourg, die Eurométropole Strasbourg sowie die „ComCom“ du Canton d‘Erstein zählen.

Pendler können weiter passieren

„Die Bewohner unserer beiden Grenzregionen sind tagtäglich durch persönliche und berufliche Beziehungen miteinander verbunden, deshalb haben wir uns in enger Absprache mit unseren französischen Partnern auf allen Ebenen dafür eingesetzt, tief einschneidende Grenzschließungen oder Grenzkontrollen wie im Frühjahr zu verhindern“, erklärt Landrat Frank Scherer. Wenn die Région Grand-Est nun zum Risikogebiet erklärt werde, gäbe es bei zwingend notwendiger und unaufschiebbarerer Einreise keine weitgehenden Auswirkungen auf den ungehinderten Grenzverkehr, erläutert Scherer. „So können beispielsweise Berufspendler, Schülerinnen und Schüler, Kindergartenkinder, Studierende, Werkleistungs- sowie Dienstleistungserbringer nach der aktuellen „Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne-Testung“ des Landes Baden-Württemberg die Grenze weiterhin passieren“, informiert der Landrat. Auch ein Kurztrip ins Elsass und die Région Grand-Est sei weiterhin erlaubt. Besuche in ausländischen Risikogebieten seien für eine maximale Dauer von 48 Stunden ohne Quarantänepflicht bei der Rückkehr möglich.

Keine Quarantäne-Ausnahmeregelung

„Ich hätte mir gewünscht, dass die lange angekündigte neue Corona-Verordnung 'Einreise-Quarantäne-Testung' des Landes endlich auf dem Tisch liegt. Ich verstehe nicht, warum es bei uns im Grenzgebiet keine Quarantäne-Ausnahmeregelung gibt, die sich beispielsweise an der Lösung im Saarland orientiert. Dort dürfen Personen für ihre täglichen beruflichen, privaten und auch familiären Angelegenheiten grundsätzlich bis zu 24 Stunden ins Saarland reisen, ohne den Quarantäneregelungen zu unterliegen“, erklärt der Landrat und schickt einen deutlichen Hinweis in Richtung Stuttgart: „Ich hoffe, dass so eine Regelung auch bei uns bald kommt, das würde vieles erleichtern.“ So gäbe es noch bittere Einschränkungen, so Scherer. „Unsere französischen Nachbarn können aus rein privaten Gründen, etwa zum Einkaufen oder zum Besuch von Freunden oder Verwandten ohne besonderen Anlass dies nur noch, wenn sie ein negatives Testergebnis, das nicht älter als 48 Stunden ist, vorlegen können“, so der Landrat. Der Nachweis ist nur in deutscher oder englischer Sprache gültig. Auch Restaurant-, Kneipen- oder Bar-Besuche sowie Hotelübernachtungen seien ohne Test nicht mehr möglich.

Triftige soziale Gründe

Weiterhin möglich seien hingegen Besuche im familiären Bereich, wenn triftige soziale Gründe vorliegen, wie etwa ein geteiltes Sorgerecht oder ein Umgangsrecht. Auch der Besuch des nicht unter gleichem Dach wohnenden Lebenspartners, der Beistand oder die Pflege schutzbedürftiger Personen, die Betreuung von Kindern sowie die Teilnahme an Hochzeiten oder Beerdigungen sind weiterhin möglich.

Weite Ausnahmen

Als weitere Ausnahmen von der Quarantänepflicht für Personen, die aus der Région Grand-Est nach Baden-Württemberg einreisen, gelten:
• Personen, die aus Gründen einer dringenden medizinischen Behandlung ein- und ausreisen.
• Personen, die im grenzüberschreitenden Personen-, Waren- und Gütertransport tätig sind.
• Personen, die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn- oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen im Ausland aufgehalten haben.
• Personen, die sich weniger als 48 Stunden im Ausland aufgehalten haben, unabhängig vom Grund der Reise.
• Personen, die einen triftigen Reisegrund haben. Darunter fallen unter anderem die oben genannten humanitären Gründe sowie zwingend notwendige und unaufschiebbare berufliche Gründe.
Bei allen vorhergehenden Ausnahmen sei keine vorherige Ausnahmegenehmigung notwendig.
Alle anderen Personen, die aus einem Risikogebiet einreisen würden, müssten sich grundsätzlich in Quarantäne begeben.
In begründeten Einzelfällen, die den oben beschriebenen Ausnahmefällen vergleichbar seien, könne die zuständige Ortspolizeibehörde (Gemeinde, Rathaus) eine Befreiung von der häuslichen Quarantäne erteilen. Beispielsweise könnten Personen in Quarantäne gestattet werden, ausnahmsweise ihren Aufenthaltsort zu verlassen, um unaufschiebbarer Handlungen vorzunehmen, die niemand anderes für sie erledigen könne. Daneben seien Personen, die negativ auf Corona getestet sind, von der Quarantänepflicht befreit.

Neue Corona-Verordnung in Arbeit

Derzeit werde eine neue Corona-Verordnung „Einreise-Quarantäne-Testung“ auf Grundlage einer bundesweit abgestimmten Muster Quarantäne-Verordnung durch das Land vorbereitet. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens sei noch unbekannt. Strengere Regelungen seien nach derzeitigem Stand nicht zu erwarten.

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