Neuer Bußgeldkatalog fehlerhaft
Mit Gnadengesuch Fahrverbot verhindern
Ortenau (rek). Lange herrschte Unklarheit, wie mit den verhängten Bußgeldern umgegangen werden soll, seit bekannt wurde, dass die neue Straßenverkehrsordnung aufgrund eines Formfehlers nicht angewendet werden darf. Mit ihr wurden Verstöße gegen Tempobegrenzungen und andere Vergehen nicht nur mit höheren Bußgeldern, sondern auch strenger mit dem Entzug von Führerscheinen und damit Fahrverboten geahndet als nach der alten. Nach Information des Stuttgarter Verkehrsministeriums seien in Baden-Württemberg in über 1.000 Fällen Fahrverbote nach der novellierten Straßenverkehrsordnung verhängt worden.
Einmalige Rechtssituation
"Wir haben bereits die ersten Fälle in unserer Kanzlei, die sich mit diesem Problem beschäftigen", sagt Dominic Schillinger von der Offenburger Kanzlei Fahr, Groß, Indetzki. Kniffelig sei die Situation eben in Fällen, in denen der Bescheid nach dem neuen Bußgeldkatalog bereits rechtskräftig sei, etwa weil der Betroffene keinen Einspruch erhoben habe. Diese Rechtssituation sei einmalig, erklärt Schillinger, dass Bescheide Bestandskraft hätten, obwohl sie nicht erlassen hätten werden dürfen. Er verweist daher darauf, dass das Verkehrsministerium entschieden habe, den Weg des Gnadengesuchs anzuwenden.
"Bei rechtskräftigen Bescheiden, die vom geänderten Bußgeldkatalog betroffen sind, haben die verhängten Bußgelder laut Verkehrsministerium weiterhin Bestand. Fahrverbote, die noch nicht oder noch nicht vollständig vollstreckt worden sind, werden im Wege einer Gnadenentscheidung überprüft und im Regelfall aufgehoben", teilt die Pressestelle des Regierungspräsidiums (RP) Karlsruhe auf Anfrage mit. Die Bescheide gegen Verstöße werden somit dann nach der alten Straßenverkehrsordnung behandelt. Dieses RP ist landesweit für Bußgeldverfahren zuständig, deren Verstöße auf Autobahnen von der Polizei festgestellt wurden. Auch für Fälle während der Vakanz, also Feststellung des Vergehens im Straßenverkehr vor Außerkraftsetzung des neuen Bußgeldkatalogs, nennt das RP eine Lösung: "Diese Verfahren wurden zurückgestellt und werden jetzt nach alter Rechtslage entschieden."
Gnadenentscheidung
In der Ortenau seien seit dem 28. April, dem Datum des Inkrafttretens der neuen Verordnung, 366 Fahrverbote ausgesprochen worden, welche jetzt überprüft und gegebenenfalls zurückgenommen werden müssten, teilt das Landratsamt mit. "Soweit dies rechtlich und tatsächlich möglich ist, werden sie im Wege einer Gnadenentscheidung überprüft werden", so das Landratsamt.
In Baden-Württemberg liege die Ausübung des Gnadenrechts in Bußgeldsachen bei den Regierungspräsidenten. Dieses Gnadenrecht könne unter ganz bestimmten Voraussetzungen gewährt werden, teilt das RP Freiburg dazu mit. Die Behörde werde sich bemühen, dass die Betroffenen ihren Führerschein schnellstmöglich wieder zurückbekämen. Entsprechende Anträge auf Gnadengesuche sollten bei der zuständigen Bußgeldbehörde in den Landratsämtern und großen Kreisstädten gestellt werden.
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