54 Neu-Infektionen und sieben Todesfälle
Inzidenz fällt am Mittwoch auf 79,1

Foto: gro

Ortenau (st). 54 der von Mittwoch vom Gesundheitsamt des Ortenaukreis ermittelten positiven Labornachweise hat das Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg (LGA) bestätigt. Damit beträgt der Wert für die übermittelten Fälle der vergangenen sieben Tage bei 341 bestätigten Neuinfektionen 79,1. Die landesweite Sieben-Tage-Inzidenz liegt in Baden-Württemberg bei „55,9“ (alle Werte Stand 10.02.2021, 16 Uhr; LGA).

Die vom Landesgesundheitsamt bestätigten neuen Covid-19-Fälle stammen aus Achern (2), Appenweier (3), Berghaupten (2), Ettenheim (1), Fischerbach (2), Gengenbach (6), Haslach (1), Hausach (1), Hornberg (7), Kehl (6), Lauf (1), Mahlberg (1), Oberkirch (3), Offenburg (4), Ohlsbach (1), Renchen (3), Rheinau (3), Ringsheim (1), Rust (1), Steinach (2), Willstätt (2) und Wolfach (1).

Die Zahl der Todesfälle in Zusammenhang mit Covid-19 stieg in der Ortenau um weitere sieben Fälle und beträgt jetzt gesamt 423.

Weitere Links

Die ausführliche Darstellung der aktualisierten Fallzahlen (Altersgruppe, Geschlecht und Wohnort) gibt es immer mittwochs auf der Sonderseite des Ortenaukreises im Internet unter www.ortenaukreis.de/corona_fallzahlen

Die aktuellen Belegungszahlen der Intensivbetten im Ortenaukreis sind unter www.intensivregister.de/#/aktuelle-lage/kartenansichten unter dem Reiter „Kartenansicht“ einsehbar. Auf dieser Kartenansicht muss der Mauszeiger auf den Ortenaukreises bewegt werden.

Der täglichen Lagebericht des LGA erfolgt meist gegen 19 Uhr und ist hier abrufbar: www.gesundheitsamt-bw.de/lga/DE/Fachinformationen/Infodienste_Newsletter/InfektNews/

Zusatzinformation

Unmittelbare Rechtsfolgen hängen an der Überschreitung bestimmter Werte, wie zum Beispiel einer Sieben-Tage Inzidenz von 50. Die 7-Tage-Inzidenz entspricht der Anzahl der in den vergangenen sieben Tagen neu gemeldeten Fälle pro 100.000 Einwohner im jeweiligen Stadt- oder Landkreis. Wird die 50-Grenze überschritten, ist das Landratsamt anstatt der Städte und Gemeinden direkt für viele einschränkende Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz zuständig. Das Landesgesundheitsamt muss dazu das Überschreiten der Grenzwerte - und damit die Zuständigkeit – feststellen. So sieht es die Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vor, wonach die Zahlen des Landesgesundheitsamts landesweit maßgeblich sind.

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