Neues Wohnungseigentumsgesetz
Einfache Mehrheit reicht für Sanierungen
Ortenau (gro). Am 1. Dezember ist das neue Wohnungseigentumsgesetz (WEG-Gesetz) in Kraft getreten. Eine der wichtigsten Veränderungen betrifft bauliche Maßnahmen, Sanierungen oder Modernisierungen am gemeinschaftlichen Eigentum. "Sie können nun durch einen einfachen Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung beschlossen werden", erläutert Jürgen Brinkmann, Rechtsanwalt und Vorsitzender von Haus und Grund in Lahr. "Darüber hinaus können einzelne Eigentümer bauliche Veränderungen verlangen, um Barrierefreiheit zu erreichen, Lademöglichkeiten für elektrisch betriebene Fahrzeuge zu schaffen, für den Einbruchschutz und für den Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität." Zudem könne ein Eigentümer bauliche Veränderungen verlangen, wenn alle davon betroffenen Wohnungseigentümer einverstanden seien. Es bedürfe nicht mehr der Zustimmung aller Wohnungseigentümer. "Aber, wenn der Wohnungseigentümer dafür nicht mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und die Hälfte der Miteigentumsanteile als Mehrheit erzielt, muss er die Kosten grundsätzlich alleine tragen, er hat dann aber auch das Recht zur alleinigen Nutzung", erklärt der Rechtsanwalt.
Energiewende voranbringen
Bei der Änderung des WEG-Gesetzes sei es darum gegangen, die Energiewende und insbesondere die E-Mobilität voranzubringen. "In diesem Zusammengang wurden auch die Vorschriften im Mietrecht zugunsten der Mieter verändert", macht Brinkmann aufmerksam. Der Mieter könne nun verlangen, dass der Vermieter bauliche Maßnahmen zur Barrierefreiheit, zur Errichtung einer Lademöglichkeit für elektrisch betriebene Fahrzeuge oder zur Verbesserung des Einbruchschutzes dulde. "Der Vermieter kann sich hiergegen nur zur Wehr setzen, wenn die baulichen Maßnahmen ihm nicht zuzumuten sind", so der Haus-und-Grund-Vorsitzende. Für die Durchführung der Arbeiten könne der Mieter verpflichtet werden, eine ausreichende finanzielle Sicherheit zu leisten. "Andererseits wird der Mieter nunmehr verpflichtet, von der Eigentümergemeinschaft beschlossene Maßnahmen zur Sanierung oder Modernisierung – insbesondere der energetischen – zu dulden. Diese müssen entsprechend angekündigt werden", erläutert Brinkmann.
Verwalter mit neuer Stellung
Verändert habe sich auch die Stellung des Verwalters: Er habe nunmehr eine Position wie ein Geschäftsführer einer GmbH. So könne er Geschäfte von untergeordneter Bedeutung ohne Absprache und Information mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchführen. Diese sei aber berechtigt, die gesetzlichen Befugnisse des Verwalters einzuschränken, aber auch auszuweiten. "Beispielweise kann ein Verwalter ermächtigt werden, ohne eine ausdrückliche Beschlussfassung für den jeweiligen Einzelfall zukünftig auch Grundstücksverkäufe und Darlehensverträge mit Wirkung für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abzuschließen", sagt Brinkmann.
Für Stellplätze jeglicher Art könne jetzt ein eigenständiges Sondereigentumsrecht begründet werden. Dies sei bislang nur bei Garagenplätzen möglich gewesen. "Wenn man an einem Stellplatz Sondereigentum begründen will", so der Anwalt, "ist der Aufteilungsplan der Gemeinschaft das maßgebliche Kriterium dafür, wo sich der Stellplatz befindet und welche Maße er hat." Auch Gartenflächen und Terrassen könnten nun zum Sondereigentum erklärt werden – allerdings immer nur im Zusammenhang mit einem dazugehörigen Gebäudeteil, das wirtschaftlich die Hauptsache bilden müsse.
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