Verordnung des Landes in Arbeit
Das gilt bei Inzidenz unter 50 und bei unter 100

Die fünf Schritte - wann soll was in Baden-Württemberg und dem Ortenaukreis gelten | Foto: Baden-Württemberg.de
  • Die fünf Schritte - wann soll was in Baden-Württemberg und dem Ortenaukreis gelten
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Ortenau (st). Ab Montag, 8. März, soll die neue Corona-Verordnung gelten: Am Freitag tagt der Landtag von Baden-Württemberg in einer Sondersitzung in der Ministerpräsident Winfried Kretschmann über die Ergebnisse informieren und um Zustimmung der Fraktionen werben wird. Die neue Verordnung wird dann zum Wochenende nach Beteiligung von unter anderem den Ministerien, den Kommunalen Landesverbände und dem Normenkontrollrat Baden-Württemberg auf Baden-Württemberg.de veröffentlicht.

Liegt in einem Land oder Region in drei Tagen am Stück die Sieben-Tage-Inzidenz bei unter 50, darf der Einzelhandel wieder öffnen – das gab das Staatsministerium am Donnerstagnachmittag bekannt. Auch Museen, Galerien und botanische Gärten können dann wieder öffnen und kontaktfreier Sport draußen ist mit bis zu zehn Personen möglich. In der Ortenau liegt die Sieben-Tage-Inzidenz aktuell bei 38,5.

Das soll ab 8. März in Baden-Württemberg gelten

  • Private Treffen sollen wieder mit zwei Haushalten, aber nicht mehr als fünf Personen stattfinden können. Kinder bis einschließlich 14 Jahren zählen zur Personenzahl nicht dazu. Dabei gibt es wieder Ausnahmen für nicht in einem Haushalt lebende (Lebens-)Partner. Baumärkte und Buchhandlungen sollen ebenfalls unter den geltenden Auflagen für den Einzelhandel öffnen dürfen.
  • Die noch geschlossenen körpernahen Dienstleistungen sollen wieder öffnen dürfen. Voraussetzung für Behandlungen im Gesicht, bei denen nicht dauerhaft eine Maske getragen werden kann, ist ein tagesaktueller Schnelltest für Kunden. Dies gilt dann auch für die bereits geöffneten Friseure und Barbershops. Dafür dürfen hier wieder alle Dienstleistungen angeboten werden.

Liegt in einem Land oder Region die Sieben-Tage-Inzidenz stabil - das heißt: an drei aufeinanderfolgenden Tagen - unter 50, sollen folgende Regelungen gelten:

  • Der noch geschlossene Einzelhandel soll unter den jetzt schon für den geöffneten Handel geltenden Hygieneauflagen wieder öffnen können.
  • Museen, Galerien und botanische Gärten können wieder öffnen.
  • Kontaktfreier Sport im Freien und auf Außensportanlagen ist mit bis zu zehn Personen möglich.

Liegt in einem Land oder Region die Sieben-Tage-Inzidenz über 50 aber stabil - das heißt: an drei aufeinanderfolgenden Tagen - unter 100, sollen folgende Regelungen gelten:

  • Der noch geschlossene Einzelhandel soll sogenannte Click-&-Meet-Angebote anbieten können. Hier können Kunden nach vorheriger Terminabsprache in einem festen Zeitfenster im Laden Beratung bekommen und einkaufen. Dabei darf nicht mehr als ein Kunde pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche anwesend sein.
  • Museen, Galerien und botanische Gärten können wieder öffnen. Besucher müssen sich jedoch anmelden. Der Betreiber muss die Besucher zu einer möglichen Kontaktnachverfolgung dokumentieren
  • Kontaktfreier Sport im Freien und auf Außensportanlagen ist für maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten möglich.
  • Ansonsten sollen die jetzt geltenden Regelungen weiter bestehen bleiben.

Ausgangsbeschränkung im Landkreis Rastatt

Anders im Landkreis Rastatt: Das Gesundheitsamt hat für den Landkreis Rastatt eine regionale Ausgangsbeschränkung erlassen. Diese gilt für den Zeitraum von 21 bis 5 Uhr und tritt ab Freitag, 5. März, in Kraft. Der Aufenthalt draußen ist dann nur noch bei Vorliegen triftiger Gründe gestattet. Der Stadtkreis Baden-Baden ist von dieser Regelung nicht betroffen.

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