Wenn das eigene Leben in fremde Hände gelegt wird
Betreuer vertreten Personen
Ortenau (mak). Das Leben in fremde Hände legen zu müssen, ist ein einschneidender Schritt. Menschen, die wegen einer Krankheit oder einer Behinderung ihre Angelegenheiten nicht mehr alleine regeln können, brauchen einen Betreuer. Das können Familienangehörige sein, die dann meist im Ehrenamt tätig werden, oder aber Berufsbetreuer. Laut Paragraph 1902 des Bürgerlichen Gesetzbuches "vertritt der Betreuer den Betreuten in seinem Aufgabenkreis gerichtlich und außergerichtlich".
Welche Aufgaben haben Betreuer?
Doch was heißt das konkret für die Aufgabenbereiche von Betreuern? Der große Vorteil bei Berufsbetreuern sei es, dass sie aus ganz unterschiedlichen Berufsfeldern kommen würden, die für die Betreuung nützlich sein könne. "Bei schwerpunktmäßig wirtschaftlichen Fragestellungen kann ein Betriebswirt oder Kaufmann helfen, bei rechtlichen Problemen ein Jurist und bei medizinischen Aufgabenstellungen eine Person mit medizinischer, psychologischer oder pflegerischer Ausbildung", erklärt Nicolas Gethmann, Direktor des Amtsgerichtes in Kehl, der dort auch als Betreuungsrichter tätig ist.
Ehrenamtliche Betreuer, die keine Familienangehörigen seien, würden vom Amtsgericht meist für Heimbewohner bestellt, die oft nur von einer Grundsicherung leben, berichtet Gethmann. "Diese ehrenamtlichen Betreuer halten meist überdurchschnittlich viel Kontakt zu 'ihrer' betreuten Person, so dass ich bei Anhörungen ein sehr herzliches Verhältnis zwischen ihnen beobachten kann", sagt er.
Grundsatz der Erforderlichkeit
Für alle Bereiche des Betreuungsrechtes gelte aber der Grundsatz der Erforderlichkeit, so Richter Gethmann weiter. Dabei beziehe sich der Grundsatz nicht nur auf das Ob einer Betreuerbestellung, sondern auch auf den Umfang der Betreuung. "Die Betreuung darf daher nur für diejenigen Aufgaben beziehungsweise Aufgabenkreise vom Betreuungsgericht angeordnet werden, in denen die betreute Person betreuungsbedürftig ist", so Gethmann weiter. Aus diesem Aufgabenkreis ergebe sich dann die konkrete Betreuungspflicht. Wichtige Bereiche seien die Gesundheitsfürsorge, die Aufenthaltsbestimmung und die Vermögenssorge.
Bei der Wahl des Betreuers werde in der Regel dem Vorschlag der betreuten Person gefolgt, solange dies nicht ihrem Wohl zuwiderlaufe. Betreuer werden könne grundsätzlich jeder Volljährige. "Berufsbetreuer sollten einen beruflichen Hintergrund mitbringen, der für die Betreuung nutzbar ist", erklärt Gethmann. Wer sich ehrenamtlich engagieren möchte, sollte "in der Lage sein, allgemeine Probleme des Lebens zu bewältigen" sowie Verantwortungsbewusstsein, Organisations- und Kommunikationsfähigkeit mitbringen".
Kein rechtsfreier Raum
Die als Betreuer bestellten Personen würden allerdings nicht im rechtsfreien Raum arbeiten, sondern seien dem Betreuungsgericht über ihre Tätigkeit Rechenschaft schuldig. In der Regel erfolge dies über einen Bericht zum Vermögen und zu den persönlichen Verhältnissen der betreuten Person, so Gethmann. Wichtige Entscheidungen wie Grundstücksgeschäfte oder die Kündigung der Mietwohnung würden ohnehin eine Genehmigung des Gerichts erfordern, so der Richter.
Menschen, die Interesse an der Übernahme von Betreuungen haben, können sich beim Landratsamt Ortenaukreis melden. Dort werden sie in betreuungsrechtlichen Fragestellungen geschult. Das Landratsamt als Betreuungsbehörde wird durch das Gericht vor einer Betreuerbestellung angehört.
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