Landratsamt baut vor
Allgemeinverfügung für Grenzpendler erlassen
Ortenau (st). Sollten Nachbarländer von Baden-Württemberg aufgrund der aktuellen Infektionslage zu Hochinzidenzgebieten erklärt werden, würden auch für Grenzpendler strengere Einreise-Pflichten gelten - ein negativer Corona-Test vor jedem Grenzübertritt nach Deutschland wäre Pflicht, der nach der bundesweiten Coronavirus-Einreiseverordnung nicht älter als 48 Stunden sein darf. Eine Öffnungsklausel in der Verordnung erlaubt den zuständigen Behörden vor Ort, Ausnahmen bei Einreisenden aus Hochinzidenzgebieten zu regeln.
Wenn Elsass Hochinzidenzgebiet wird...
Vor dem Hintergrund des gemeinsamen grenzüberschreitenden Lebens- und Wirtschaftsraumes mit Frankreich hat der Ortenaukreis nun eine Allgemeinverfügung erlassen, die Erleichterungen für Grenzpendler und Grenzgänger, für Personen, die nahe Angehörige besuchen sowie für Mitarbeiter von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst im grenzüberschreitenden Einsatz schafft, sollte insbesondere Frankreich zu einem Hochinzidenzgebiet erklärt werden.
Zwei negative Tests pro Woche
Die Mobilität dieser Personengruppe im Rahmen des erforderlichen Grenzübertritts soll nicht zulasten der Funktionsfähigkeit von Betrieben im Grenzbereich eingeschränkt werden, betont der Ortenaukreis. Aufgrund des Schutzes von Ehe und Familie sind in der Allgemeinverfügung auch beim Besuch naher Angehöriger Ausnahmen zugelassen. Grenzpendler, die mindestens zwei Mal pro Woche aus einem Hochinzidenzgebiet einreisen, müssen nun nur zweimal kalenderwöchentlich über einen negativen Test verfügen anstatt nach CoronaEinreiseV von bis zu vier Mal. Sollte bei der Einreise kein negatives Testergebnis vorgelegt werden können, ist nun geregelt, dass die Testung unverzüglich im Inland nachzuholen ist.
Befreiung von Testpflicht
Von der Testpflicht befreit sind aufgrund der besonderen Eilbedürftigkeit bei Einsätzen Personen, die Einsatzaufgaben nach Feuerwehrgesetz, Rettungsdienstgesetz oder Polizeigesetz wahrnehmen. Insgesamt stelle dies ein praxisnahes und infektiologisch vertretbares Vorgehen dar, das die besonderen Bedürfnisse sowie die Herausforderungen der Personengruppen angemessen berücksichtigt, erklärt das Gesundheitsamt des Ortenaukreises.
Wird ein Land zu einem Virusvarianten-Gebiet eingestuft, sind solche Ausnahmen mehr möglich, das heißt: jeder Einreisende, der das sechste Lebensjahr vollendet hat, muss bei Einreise einen negativen Corona-Test mitführen, der nicht älter als 48 Stunden sein darf.
Die Allgemeinverfügung im Wortlaut
Allgemeinverfügung des Landratsamtes Ortenaukreis zur Regelung von Ausnahmen von der Test- und Nachweispflicht bei Einreise aus Hochinzidenzgebieten nach § 4 Absatz 2 Nummer 5 der Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes
Das Gesundheitsamt Ortenaukreis erlässt als zuständige Behörde nach § 4 Absatz 2 Nummer 5 der Verordnung der Bundesregierung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag (Coronavirus-Einreiseverordnung – CoronaEinreiseV) in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 4a der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz, nachstehende Verfügung:
§ 1
Begriffsbestimmungen
(1) Grenzpendler im Sinne dieser Allgemeinverfügung sind Personen, die im Land Baden-Württemberg ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in ein Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren.
(2) Grenzgänger im Sinne dieser Allgemeinverfügung sind Personen, die in einem Risiko-gebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufs-ausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in das Land Baden-Württemberg begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren.
§ 2
Regelung von Ausnahmen von der Test- und Nachweispflicht für
Grenzpendler und Grenzgänger bei Einreise aus Hochinzidenzgebieten nach § 4 Absatz 2 Nummer 5 CoronaEinreiseV
(1) Grenzgänger und Grenzpendler, die in einer Kalenderwoche mindestens zwei Einreisen aus einem Hochinzidenzgebiet nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 CoronaEinreiseV vornehmen, müssen zweimal in dieser Kalenderwoche über einen Nachweis im Sinne von § 3 Absatz 3 CoronaEinreiseV verfügen.
(2) Grenzpendler und Grenzgänger, die in einer Kalenderwoche ausschließlich an zwei aufeinanderfolgenden Tagen einreisen, müssen lediglich einmal in dieser Kalenderwoche über einen Nachweis im Sinne von § 3 Absatz 3 CoronaEinreiseV verfügen.
(3) Können Grenzpendler und Grenzgänger bei Einreise keinen Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen, besteht die Verpflichtung, unverzüglich nach der Einreise eine Testung hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vornehmen zu lassen.
(4) Nachweise über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sind mitzuführen, sobald und soweit diese vorliegen, und auf Anforderung der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle unverzüglich vorzulegen.
(5) Weitergehende Testpflichten bleiben unberührt.
§ 3
Regelung von weiteren Ausnahmen von der Test- und Nachweispflicht für nahe Angehörige bei Einreise aus Hochinzidenzgebieten nach § 4 Absatz 2 Nummer 5 CoronaEinreiseV
(1) Personen, die in einer Kalenderwoche mindestens zwei Einreisen aus einem Hochinzidenzgebiet nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 CoronaEinreiseV aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten oder aufgrund eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts vornehmen, müssen zweimal in dieser Kalenderwoche über einen Nachweis im Sinne des § 3 Abs. 3 CoronaEinreiseV verfügen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Personen, die in einer Kalenderwoche ausschließlich an zwei aufeinanderfolgenden Tagen einreisen, müssen lediglich einmal in dieser Kalenderwoche über einen Nachweis im Sinne von § 3 Absatz 3 CoronaEinreiseV verfügen.
(3) Können die in Absatz 1 genannten Personen bei Einreise keinen Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen, besteht die Verpflichtung, unverzüglich nach der Einreise eine Testung hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vornehmen zu lassen.
(4) Nachweise über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sind mitzuführen, sobald und soweit diese vorliegen, und auf Anforderung der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle unverzüglich vorzulegen.
(5) Weitergehende Testpflichten bleiben unberührt.
§ 4
Regelung von weiteren Ausnahmen von der Test- und Nachweispflicht für Mitarbeiter von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst im grenzüberschreitenden Einsatz bei Einreise aus Hochinzidenzgebieten nach § 4 Absatz 2 Nummer 5 CoronaEinreiseV
Von § 3 Absatz 2 CoronaEinreiseV nicht erfasst sind bei Einreise aus Hochinzidenzgebieten Personen, die Einsatzaufgaben nach Feuerwehrgesetz, Rettungsdienstgesetz oder Polizeigesetz wahrnehmen.
§ 5
Härtefälle bei Einreise aus Hochinzidenzgebieten nach § 4 Absatz 2 Nummer 5 CoronaEinreiseV
Bei Einreise aus Hochinzidenzgebieten nach § 4 Absatz 2 Nummer 5 CoronaEinreiseV können weitere Ausnahmen von der Testpflicht nach der Coronavirus-Einreiseverordnung bei Vorliegen eines triftigen Grundes in begründeten Einzelfällen auf Antrag gemacht werden.
§ 6
Inkrafttreten
Die Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Absätze 3 Satz 2 und 4 Satz 4 Landesverwaltungsverfahrensgesetz einen Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntgabe als bekannt gegeben und erhält zeitgleich ihre Wirksamkeit.
Die Allgemeinverfügung mit der ausführlichen Begründung kann im Landratsamt Ortenaukreis, Zimmer 008, Okenstraße 29, 77652 Offenburg während der üblichen Öffnungszeiten sowie unter www.ortenaukreis.de/Landkreis&Verwaltung/ Bekanntmachungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Ortenaukreis, Badstraße 20, 77652 Offenburg erhoben werden.
Begründung
Mit der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) wurden bundesweite Regelungen unter anderem für die Test- und Nachweispflichten von Einreisenden aus Risikogebieten festgelegt. Vor dem Hintergrund des gemeinsamen grenzüberschreitenden Lebensraumes und aus Gründen der Praktikabilität sollen hierzu in Baden-Württemberg unter Beachtung der infektiologischen Erfordernisse für Grenzpendler und Grenzgänger, für Personen, die nahe Angehörige besuchen sowie für Mitarbeiter von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst im grenzüberschreitenden Einsatz abweichende Regelungen getroffen werden. Hierzu steht für Ausnahmen bei Einreisenden aus Hochinzidenzgebieten in § 4 Absatz 2 Nummer 5 CoronaEinreiseV eine Öffnungsklausel für das Handeln der zuständigen Behörden zur Verfügung.
Das Landratsamt, hier das Gesundheitsamt, ist gemäß § 1 Absatz 4a der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSGZustV) für Ausnahmen nach § 4 Abs. 2 Nr. 5 CoronaEinreiseV zuständig.
Nach § 4 Abs. 2 Nr. 5 CoronaEinreiseV können in begründeten Einzelfällen weitere Ausnahmen von der Testpflicht nach der Coronavirus-Einreiseverordnung bei Vorliegen eines triftigen Grundes gemacht werden.
Durch Erlass des Ministeriums für Soziales und Integration vom 17.02.2021, Az. 51-1443.1 SARS-COV-2/5, wurde das Landratsamt angewiesen, die im Tenor genannten Ausnahmen mittels Allgemeinverfügung zu erlassen.
Für Einreisende aus Hochinzidenzgebieten nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 CoronaEinreiseV soll über § 4 Absatz 2 Nummer 5 CoronaEinreiseV eine Ausnahme von der Test- und Nachweispflicht für Grenzgänger und Grenzpendler sowie Besuchern von nahen Angehörigen insoweit geschaffen werden, als in diesen Einzelfällen der Nachweis von kalenderwöchentlich zwei Negativtests ausreichend ist.
Zudem soll der Nachweis abweichend von § 3 Absatz 2 Satz 1 CoronaEinreiseV auch unverzüglich nach der Einreise durchgeführt werden können.
Zudem soll eine Testpflicht für Mitarbeiter von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst im grenzüberschreitenden Einsatz abweichend von § 3 Absatz 2 Satz 1 CoronaEinreiseV entfallen.
Aufgrund der aktuellen Infektionslage ist damit zu rechnen, dass Nachbarländer des Landes Baden-Württemberg zu Hochinzidenzgebieten erklärt werden können. Die oben genannten Personengruppen müssten sich dann vor der Einreise regelmäßig testen lassen. Die Mobilität dieser Personen im Rahmen des erforderlichen Grenzübertritts soll nicht zulasten der Funktionsfähigkeit von Betrieben im Grenzbereich eingeschränkt werden.
Aufgrund des Schutzes von Ehe und Familie sind auch beim Besuch naher Angehöriger Ausnahmen zuzulassen. Es soll daher für Grenzgänger und Grenzpendler sowie für Besucher von nahen Angehörigen geregelt werden, dass für den Fall, dass ein negatives Testergebnis nicht bereits bei Einreise vorgelegt werden kann, die Testung unverzüglich im Inland nachzuholen ist.
Zum Ausgleich müssen diese Personen zweimal kalenderwöchentlich über einen negativen Test verfügen. Aufgrund der besonderen Eilbedürftigkeit bei Einsätzen sollen zudem bei Einreise aus Hochinzidenzgebieten Personen, die Einsatzaufgaben nach Feuerwehrgesetz, Rettungsdienstgesetz oder Polizeigesetz wahrnehmen, von der Testpflicht befreit sein.
Insgesamt stellt dies ein praxisnahes und infektiologisch vertretbares Vorgehen dar, das die besonderen Bedürfnisse sowie die Herausforderungen der Personengruppen angemessen berücksichtigt. Die beschriebene Erleichterung ist unter diesen Voraussetzungen im Vergleich zu anderen Einreisenden aus Hochinzidenzgebieten aus infektionsschutzrechtlicher Sicht angemessen.
Die Regelungen der CoronaVO Einreise-Quarantäne BW bleiben in allen Fällen unberührt.
Diese Allgemeinverfügung wird am 18.02.2021 durch öffentliche Bekanntgabe bekanntgemacht. Sie tritt am 19.02.2021 in Kraft (§ 41 Abs. 4 S. 4 LVwVfG).
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