Informationen zur Kurzarbeit
Agentur für Arbeit erinnert an Fristen

Foto: Symbolbild gro

Ortenau (st). In den vergangenen Wochen mehrten sich Fälle, wonach Betriebe in Folge der von Bund und Ländern beschlossenen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie erneut Kurzarbeit abrechnen wollten und jetzt mit einer Ablehnung rechnen müssen, teilt die Agentur für Arbeit Offenburg mit. Grund: Nach dem ersten Lockdown habe die Agentur für Arbeit Anzeigen auf Kurzarbeit dem Grunde nach für die Dauer von bis zu einem Jahr bewilligt. Werde die Kurzarbeit im Bewilligungszeitraum mindestens für drei zusammenhängende Monate unterbrochen, müsse ein neuerlicher Arbeitsausfall im ersten Abrechnungsmonat zwingend neu angezeigt werden, um für ihn Anspruch auf Kurzarbeitergeld zu begründen. Es reiche dann nicht mehr aus, Abrechnungslisten auf Grundlage der Anzeige aus dem ersten Lockdown einzureichen. Diese Konstellation treffe jetzt im Zusammenhang mit dem zweiten Lockdown häufig zu.

Zwar wüssten die meisten Betriebe um diese Regel, die auch in jedem Bewilligungsbescheid nachzulesen sei, dennoch seien inzwischen Abrechnungslisten von mehreren Betrieben eingetroffen, die mangels gültiger Anzeige keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld begründen. „Ich bedaure sehr, wenn wir Anträge in diesen Fällen ablehnen müssen. Wir haben aber rechtlich keinen Handlungsspielraum. Deshalb ist es mir wichtig, nochmals auf diese Regelung hinzuweisen“, sagt Maria Luise Schill. Sie führt die Geschäfte des Operativen Service im Verbund der Agenturen für Arbeit Offenburg, Freiburg, Lörrach und Rottweil – Villingen-Schwenningen. Dazu gehört unter anderem die Auszahlung von Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld.
Alles Wichtige zur Kurzarbeit mit ausführlicher FAQ gibt es unter www.arbeitsagentur.de/kurzarbeit.

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