Auflagen für Händler und Kunden
Abgetrennte Flächen und Gesichtsmasken
Ortenau (ag). Bereits seit einer Woche dürfen wieder mehr Geschäfte unter besonderen Auflagen öffnen. Zunächst galt die Lockerung weitestgehend nur für Geschäfte mit einer Verkaufsfläche bis zu 800 Quadratmetern. Inzwischen entschied das Verwaltungsgericht Sigmaringen in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren, "dass die Corona-Verordnung eine Öffnung eines Einzelhandelsgeschäfts zulässt, das eine Verkaufsfläche von höchstens 800 Quadratmetern durch Abtrennung von der eigentlich größeren – baurechtlich genehmigten – Verkaufsfläche für den Publikumsverkehr bereitstellt." Geklagt hatte die Betreiberin eines Einzelhandelsgeschäfts der Textilbranche.
Richtlinie geändert
In Folge änderte das Land die Richtlinie zur Öffnung von Einrichtungen des Einzelhandels. Zur Entscheidung erklärten Ministerpräsident Winfried Kretschmann und Wirtschaftsministerin Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut am Mittwoch: „Wir haben die Verwaltungsgerichtsentscheidung zur Kenntnis genommen. Das Land wird auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichten und das Wirtschaftsministerium wird durch eine Änderung der Gemeinsamen Richtlinie zur Öffnung von Einrichtungen des Einzelhandels ermöglichen, dass Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern durch Abtrennung von Verkaufsflächen in begrenztem Umfang öffnen können.“
Verkaufsfläche
Weiter hieß es seitens der Landesregierung: "Geschäfte, die bisher wegen Überschreitung der Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern geschlossen bleiben müssen, dürfen somit einzelne Bereiche bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 800 Quadratmetern abtrennen und diese abgetrennte Fläche für den Verkauf öffnen. Die abgesperrten Verkaufsflächen dürfen für den Kundenverkehr nicht zugänglich sein. Die sonstigen Hygiene- und Abstandsregeln für den Einzelhandel sind zu beachten." Das gilt natürlich auch für den Ortenaukreis.
Maskenpflicht
Für die Kunden wichtig in diesem Zusammenhang ist die Maskenpflicht, die ab dem morgigen Montag unter anderem beim Einkaufen gilt. Hierzu hat das Kabinett in Stuttgart im Detail verfügt, dass Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr zum Schutz anderer Personen vor einer Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus verpflichtet sind, im öffentlichen Personennahverkehr, an Bahn- und Bussteigen sowie in den Verkaufsräumen von Ladengeschäften und allgemein in Einkaufszentren eine sogenannte Alltagsmaske zu tragen. Damit sind nicht-medizinische Masken oder eine vergleichbare Bedeckung von Mund und Nase, etwa durch einen Schal oder ein Tuch, gemeint. Diese Pflicht gilt nicht, wenn das Tragen einer Alltagsmaske aus medizinischen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht zumutbar ist – wie beispielsweise bei einer Asthma-Erkrankung – oder wenn das Tragen einer Maske bedingt durch eine Behinderung nicht möglich ist." Ferner gelte die Pflicht nicht, wenn andere, mindestens gleichwertige bauliche Schutzmaßnahmen – zum Beispiel frontal und seitlich angebrachte Plexiglasscheiben für Kassierer bestehen.
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